1. Wie verfügt man über Geschäftsanteile?
a. Was bedeutet "Vinkulierung" von Geschäftsanteilen?
Die Gesellschafter einer GmbH haben im Regelfall ein Interesse daran, dass ihnen nicht gegen ihren Willen ein Fremder als Mitgesellschafter aufgezwungen wird. Insoweit besteht das Bedürfnis nach einem gewissen Überfremdungsschutz.
Nach (§ 15 Abs. 5 GmbHG) kann die Satzung das Verfügungsgeschäft, d.h. also die Abtretung des Geschäftsanteils (nicht aber das Verpflichtungsgeschäft), an weitere Voraussetzungen knüpfen. Möglich sind insbesondere die Zustimmung der Gesellschaft, der Gesellschafterversammlung oder einzelner Gesellschafter. Praktisch häufig ist auch ein Vorkaufsrecht. Man nennt dies "Vinkulierung" (von "vinculus" = Fessel). Derartige Vinkulierungsklauseln sind vor allem in Familiengesellschaften weit verbreitet.
Die Satzung kann die konkreten Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung angeben. Fehlen derartige Angaben, so muss die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes getroffen werden. Entscheidungen, die gegen diese Grundsätze verstoßen, sind anfechtbar bzw. nichtig. Daneben können bestimmte Geschäfte von der Vinkulierung generell ausgenommen werden.
Die nachträgliche Einfügung einer Vinkulierungsklausel in die Satzung schränkt die Rechte der Gesellschafter ein und bedarf daher der Zustimmung aller.