1. Wie ver­fügt man über Ge­schäfts­an­teile?

a. Was be­deu­tet "Vin­ku­lie­rung" von Ge­schäfts­an­teilen?

Die Ge­sell­schaf­ter ei­ner GmbH ha­ben im Re­gel­fall ein In­ter­esse dar­an, dass ih­nen nicht ge­gen ih­ren Wil­len ein Frem­der als Mit­ge­sell­schaf­ter auf­ge­zwun­gen wird. In­so­weit be­steht das Be­dürf­nis nach ei­nem ge­wis­sen Über­frem­dungs­schutz.

Nach (§ 15 Abs. 5 Gm­bHG) kann die Sat­zung das Ver­fü­gungs­ge­schäft, d.h. also die Ab­tre­tung des Ge­schäfts­an­teils (nicht aber das Ver­pflich­tungs­ge­schäft), an wei­tere Voraus­set­zun­gen knüp­fen. Mög­lich sind ins­be­son­dere die Zu­stim­mung der Ge­sell­schaft, der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung oder ein­zel­ner Ge­sell­schaf­ter. Prak­tisch häu­fig ist auch ein Vor­kaufs­recht. Man nennt dies "Vin­ku­lie­rung" (von "vin­cu­lus" = Fes­sel). Der­ar­tige Vin­ku­lie­rungsklau­seln sind vor al­lem in Fa­mi­li­en­ge­sell­schaf­ten weit ver­brei­tet.

Die Sat­zung kann die kon­kre­ten Be­din­gun­gen für die Er­tei­lung der Ge­neh­mi­gung an­ge­ben. Feh­len der­ar­tige An­ga­ben, so muss die Ent­schei­dung nach pflicht­ge­mäßem Er­mes­sen un­ter Berück­sich­ti­gung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes ge­trof­fen wer­den. Ent­schei­dun­gen, die ge­gen diese Grund­sätze ver­sto­ßen, sind an­fecht­bar bzw. nich­tig. Da­ne­ben kön­nen be­stimmte Ge­schäfte von der Vin­ku­lie­rung ge­ne­rell aus­ge­nom­men wer­den.

Die nach­träg­li­che Ein­fü­gung ei­ner Vin­ku­lie­rungsklau­sel in die Sat­zung schränkt die Rechte der Ge­sell­schaf­ter ein und be­darf da­her der Zu­stim­mung al­ler.

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