II. Welche Rechte haben die GmbH-Gesellschafter?
2. Informationsrechte des GmbH-Gesellschafters
Den Gesellschaftern steht ein nicht abdingbares Auskunfts- und Einsichtsrecht zu (§ 51a GmbHG). Die Satzung kann das Verfahren zur Ausübung der Informationsrechte konkretisieren, solange ihre Funktion dadurch nicht gehindert wird.
Der Anspruch richtet sich gegen die Gesellschaft und umfasst alle "Angelegenheiten der Gesellschaft" im weitesten Sinne. Erfasst sind insb. alle Tatsachen, die die Gewinnermittlung und -verwendung betreffen, bei einer GmbH&Co KG auch die Angelegenheiten der KG. In einer mitbestimmten GmbH besteht auch ein Einsichtsrecht in Protokolle des Aufsichtsrats.
Anders als in der AG (§ 131 Abs. 1 AktG), kann das Auskunftsrecht in der GmbH jederzeit ausgeübt werden. Die Geschäftsführer haben unverzüglich Auskunft zu geben. Auch ein besonderes Interesse ist nicht erforderlich.
Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht, wenn die Gefahr einer gesellschaftsfremden Verwendung und dadurch nicht unerheblicher Nachteile droht. Es erfordert einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, § 51a Abs. 2 S. 2 GmbHG. Gegen die Verweigerung kann ein Informationserzwingungsverfahren gem. § 51b GmbHG eingeleitet werden. Weitere Schranken ergeben sich aus § 242 BGB für den Fall des Rechtsmissbrauchs und aus der Treuepflicht der Gesellschafter. Ausgeschlossen werden dürfen aber nur erkennbar funktionslose und zweckwidrige Informationsbegehren. Schließlich sind auch die Schranken des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.