I. Wie haften die GmbH-Gesellschafter?
2. Was gilt für die vertragliche und deliktische Haftung?
Es steht den Gesellschaftern frei, sich neben der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten zu verpflichten. Hierzu stehen die allgemeinen Sicherungsmittel des BGB zur Verfügung. Gerade Banken sehen das Gesellschaftsvermögen häufig nicht als eine ausreichende Haftungsmasse an. Sie verlangen daher eine Mithaftung oder Ausfallhaftung der Gesellschafter in Form von Bürgschaften (§ 765 BGB), Garantien oder Schuldbeitritten.
Daneben sind so genannte Patronatserklärungen üblich geworden. Hierin gibt die Muttergesellschaft gegenüber dem oder den Gläubigern ihrer Tochtergesellschaft bestimmte Versicherungen hinsichtlich deren Fähigkeit, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen, ab. Bei einer so genannten harten Patronatserklärung haftet die erklärende Gesellschaft im Insolvenzfall nicht nach, sondern neben ihr.
Eine Haftung der Gesellschafter aus Deliktsrecht ist anders als bei den Geschäftsführern nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Denkbar sind Fälle sittenwidriger Gläubigerbenachteiligung (§ 826 BGB). Dies betrifft Fälle, in denen die Gesellschaft und ihre Rechtsbeziehungen zu Gläubigern und Gesellschaftern so gestaltet werden, dass die Risiken ganz zum Nachteil der Gläubiger verschoben werden. Problematisch ist jedoch der Nachweis des Schädigungsvorsatzes (wobei Eventualvorsatz genügt). In Betracht kommt dann eine Durchgriffshaftung wegen Institutsmissbrauchs.