3. Welche Aufgaben und Pflichten hat der GmbH-Geschäftsführer?
b. Welche Rolle spielt die "Vertretung" durch die Geschäftsführer?
Für eine GmbH können selbstverständlich Stellvertreter bestellt werden (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB), insbesondere auch Prokuristen (§ 49 HGB) und Handlungsbevollmächtigte (§ 54 HGB). Aber wie jede Gesellschaft benötigt auch die GmbH ein Organ, das sie ohne Mitwirkung Dritter als solches nach außen vertritt. Anders als bei OHG, GbR und KG sind dies nicht die Gesellschafter, sondern die Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG).
Auch bei Handeln der Geschäftsführer für die GmbH müssen alle Voraussetzungen des § 164 BGB erfüllt sein - sie müssen also eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen mit Vertretungsmacht handeln. Im Hinblick auf das "Handeln in fremdem Namen" greifen aber die Grundsätze des "unternehmensbezogenen Geschäfts": Auch wenn der Geschäftsführer nicht ausdrücklich erklärt, für die GmbH zu handeln, wird diese berechtigt und verpflichtet, soweit es sich um ein Geschäft aus ihrem typischen Unternehmensbereich handelt. Das Handeln für einen Dritten folgt insoweit aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Handeln der Geschäftsführer wird der Gesellschaft als eigenes zugerechnet, § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG.
Die Vertretungsmacht ist inhaltlich unbeschränkt und weder durch die Satzung noch durch Weisungen mit Außenwirkung beschränkbar (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Insofern muss also stets der Unterschied zwischen der Vertretungsmacht und der Geschäftsführungsbefugnis im Auge behalten werden.
A, B und C beschließen, dass der Geschäftsführer keine Investition über 1 Mio. EUR ohne Rücksprache tätigen darf. Der Geschäftsführer bestellt auf der Hannover-Messe eine Anlage für 2 Mio. EUR. Ist die GmbH zur Abnahme und Zahlung verpflichtet?
Der Geschäftsführer ist der Gesellschafterversammlung gegenüber weisungsunterworfen, § 37 Abs. 1 GmbHG. Er ist an die Beschlüsse der Gesellschafter gebunden, §§ 37 Abs. 1, 46 Nr. 5 GmbHG. Jedoch ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers nur im Innenverhältnis beschränkbar. Im Außenverhältnis ist sie unbeschränkt und unbeschränkbar, § 37 Abs. 2 GmbHG. Daher ist mit der GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer (§ 35 GmbHG), ein Vertrag geschlossen worden, sodass sie folglich zur Abnahme und Zahlung verpflichtet ist.