3. Wel­che Auf­ga­ben und Pf­lich­ten hat der GmbH-Ge­schäfts­füh­rer?

b. Wel­che Rolle spielt die "Ver­tre­tung" durch die Ge­schäfts­füh­rer?

Für eine GmbH kön­nen selbst­ver­ständ­lich Stell­ver­tre­ter be­stellt wer­den (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB), ins­be­son­dere auch Pro­ku­risten (§ 49 HGB) und Hand­lungs­be­voll­mäch­tigte (§ 54 HGB). Aber wie jede Ge­sell­schaft be­nö­tigt auch die GmbH ein Or­gan, das sie ohne Mit­wir­kung Drit­ter als sol­ches nach au­ßen ver­tritt. An­ders als bei OHG, GbR und KG sind dies nicht die Ge­sell­schaf­ter, son­dern die Ge­schäfts­füh­rer (§ 35 Abs. 1 S. 1 Gm­bHG).

Auch bei Han­deln der Ge­schäfts­füh­rer für die GmbH müs­sen alle Voraus­set­zun­gen des § 164 BGB er­füllt sein - sie müs­sen also eine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung in frem­dem Na­men mit Ver­tre­tungsmacht han­deln. Im Hin­blick auf das "Han­deln in frem­dem Na­men" grei­fen aber die Grund­sätze des "un­ter­neh­mens­be­zo­ge­nen Ge­schäfts": Auch wenn der Ge­schäfts­füh­rer nicht aus­drück­lich er­klärt, für die GmbH zu han­deln, wird diese be­rech­tigt und ver­pflich­tet, so­weit es sich um ein Ge­schäft aus ih­rem ty­pi­schen Un­ter­neh­mens­be­reich han­delt. Das Han­deln für einen Drit­ten folgt in­so­weit aus den Um­stän­den (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Han­deln der Ge­schäfts­füh­rer wird der Ge­sell­schaft als ei­ge­nes zu­ge­rech­net, § 35 Abs. 1 S. 1 Gm­bHG.

Die Ver­tre­tungsmacht ist in­halt­lich un­be­schränkt und we­der durch die Sat­zung noch durch Wei­sun­gen mit Au­ßen­wir­kung be­schränk­bar (§ 37 Abs. 2 Gm­bHG). In­so­fern muss also stets der Un­ter­schied zwi­schen der Ver­tre­tungsmacht und der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis im Auge be­hal­ten wer­den.

A, B und C be­schlie­ßen, dass der Ge­schäfts­füh­rer keine In­ves­ti­tion über 1 Mio. EUR ohne Rück­spra­che tä­ti­gen darf. Der Ge­schäfts­füh­rer be­stellt auf der Han­no­ver-Messe eine An­lage für 2 Mio. EUR. Ist die GmbH zur Ab­nahme und Zah­lung ver­pflich­tet?

Der Ge­schäfts­füh­rer ist der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ge­gen­über wei­sungs­un­ter­wor­fen, § 37 Abs. 1 Gm­bHG. Er ist an die Be­schlüsse der Ge­sell­schaf­ter ge­bun­den, §§ 37 Abs. 1, 46 Nr. 5 Gm­bHG. Je­doch ist die Ver­tre­tungsmacht des Ge­schäfts­füh­rers nur im In­nen­ver­hält­nis be­schränk­bar. Im Au­ßen­ver­hält­nis ist sie un­be­schränkt und un­be­schränk­bar, § 37 Abs. 2 Gm­bHG. Da­her ist mit der GmbH, ver­tre­ten durch den Ge­schäfts­füh­rer (§ 35 Gm­bHG), ein Ver­trag ge­schlos­sen wor­den, so­dass sie folg­lich zur Ab­nahme und Zah­lung ver­pflich­tet ist.

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