3. Was ist eine "Durchgriffshaftung"?
b. Was gilt bei einer Vermögensvermischung?
Wer das Vermögen der juristischen Person nicht ordnungsgemäß von seinem eigenen trennt und dadurch gegen das Trennungsprinzip verstößt, kann sich nicht mehr auf diese Vermögenstrennung berufen. Die Haftung greift also ein, wenn sich nicht klären lässt, welche Vermögensgegenstände dem Gesellschafts- und welche dem Privatvermögen zuzuordnen sind. Zur Abgrenzung der Vermögensmassen ist die Buchführung heranzuziehen; erst wenn auch mit deren Hilfe keine Trennung möglich ist, kann auf den Gesellschafter zurückgegriffen werden. Einzelne, abgrenzbare Entnahmen, die ordnungsgemäß verbucht worden sind, genügen für eine Haftung nicht.
Eine ähnliche Konstellation liegt bei der sog. "Sphärenvermischung" vor. Bei dieser wird die Trennung zwischen GmbH und Gesellschaftern verschleiert, sodass Außenstehende nicht zwischen den Sphären der juristischen Person und den dahinter stehenden Personen unterscheiden können. Auch hier greift eine Durchgriffshaftung ein.
I. Anspruchsteller - Gläubiger
II. Tatbestand - ununterscheidbare Vermischung der Vermögen der GmbH und der Gesellschafter, oder keine hinreichende Trennung der Rechtssubjekte "Gesellschafter" und "GmbH"
III. Anspruchsgegner - Gesellschafter, der die Vermischung/unzureichende Trennung veranlasste
Die Durchgriffshaftung trifft nur den Gesellschafter, der die Vermischung veranlasste oder zumindest Kenntnis von ihr hatte. Einen unbeteiligten, gutgläubigen Minderheitsgesellschafter trifft hingegen keine Haftung, da die Herbeiführung der Vermögensvermischung sanktioniert wird, nicht allein dass eine solche besteht (Zustand).