3. Was ist eine "Durch­griffs­haf­tung"?

b. Was gilt bei ei­ner Ver­mö­gens­ver­mi­schung?

Wer das Ver­mö­gen der ju­ris­ti­schen Per­son nicht ord­nungs­ge­mäß von sei­nem ei­ge­nen trennt und da­durch ge­gen das Tren­nungs­prin­zip ver­stößt, kann sich nicht mehr auf diese Ver­mö­gen­stren­nung be­ru­fen. Die Haf­tung greift also ein, wenn sich nicht klä­ren lässt, wel­che Ver­mö­gens­ge­gen­stände dem Ge­sell­schafts- und wel­che dem Pri­vat­ver­mö­gen zu­zu­ord­nen sind. Zur Ab­gren­zung der Ver­mö­gens­mas­sen ist die Buch­füh­rung her­an­zu­zie­hen; erst wenn auch mit de­ren Hilfe keine Tren­nung mög­lich ist, kann auf den Ge­sell­schaf­ter zu­rück­ge­grif­fen wer­den. Ein­zel­ne, ab­grenz­bare Ent­nah­men, die ord­nungs­ge­mäß ver­bucht wor­den sind, ge­nü­gen für eine Haf­tung nicht.

Eine ähn­li­che Kon­stel­la­tion liegt bei der sog. "Sphä­ren­ver­mi­schung" vor. Bei die­ser wird die Tren­nung zwi­schen GmbH und Ge­sell­schaf­tern ver­schlei­ert, so­dass Au­ßen­ste­hende nicht zwi­schen den Sphä­ren der ju­ris­ti­schen Per­son und den da­hin­ter ste­hen­den Per­so­nen un­ter­schei­den kön­nen. Auch hier greift eine Durch­griffs­haf­tung ein.

I. An­spruch­stel­ler - Gläu­bi­ger

II. Tat­be­stand - un­un­ter­scheid­bare Ver­mi­schung der Ver­mö­gen der GmbH und der Ge­sell­schaf­ter, oder keine hin­rei­chende Tren­nung der Rechts­sub­jekte "Ge­sell­schaf­ter" und "GmbH"

III. An­spruchs­geg­ner - Ge­sell­schaf­ter, der die Ver­mi­schung/un­zu­rei­chende Tren­nung ver­an­lasste

Die Durch­griffs­haf­tung trifft nur den Ge­sell­schaf­ter, der die Ver­mi­schung ver­an­lasste oder zu­min­dest Kennt­nis von ihr hat­te. Ei­nen un­be­tei­lig­ten, gut­gläu­bi­gen Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter trifft hin­ge­gen keine Haf­tung, da die Her­bei­füh­rung der Ver­mö­gens­ver­mi­schung sank­tio­niert wird, nicht al­lein dass eine sol­che be­steht (Zu­stan­d).

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