II. Welche Rechte haben die GmbH-Gesellschafter?
1. Welche Mitwirkungsrechte hat ein GmbH-Gesellschafter?
Die wichtigsten Verwaltungsrechte (Mitwirkungsrechte) der Gesellschafter sind:
- das Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung,
- das damit verbundene Stimmrecht (§ 47 GmbHG),
- das Auskunfts- und Einsichtsrecht (§ 51a GmbHG),
- das Recht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen,
- das Recht zur Klageerhebung für die Gesellschaft (actio pro socio),
- das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (vgl. § 723 BGB).
Das Stimmrecht kann durch die Satzung ausgeschlossen werden, solange zumindest ein Gesellschafter an Abstimmungen teilnehmen darf. Grenzen bilden der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Treuepflicht. Das Stimmrecht lässt sich nicht von der Mitgliedschaft trennen, d.h. auf einen Dritten übertragen. § 47 Abs. 4 GmbHG nennt ähnlich wie § 34 BGB für den Verein Stimmverbote. Hierdurch sollen Interessenkonflikte vermieden werden. Die Regelung ist jedoch restriktiv auszulegen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Gesellschafter können sich zu einem bestimmten Stimmverhalten verpflichten (sog. Stimmbindungsvereinbarungen), und zwar sowohl einmalig als auch auf Dauer.
Ergänzt wird das Stimmrecht durch ein Rederecht in der Versammlung und die Möglichkeit zur Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung. Durch den Gleichbehandlungsgrundsatz können die Rechte erweitert werden.
Werden diese Mitwirkungsrechte verletzt, indem die Gesellschafterversammlung entgegen ihrer Kompetenz nicht entscheidet, können die Gesellschafter dies über die actio pro socio geltend machen.