I. Wie wechseln GmbH-Gesellschafter?
2. Auf welche Weise verliert man die Gesellschafterstellung?
Es gibt vier verschiedene Möglichkeiten aus einer GmbH auszuscheiden.
Zunächst verliert ein Gesellschafter seine Stellung durch rechtsgeschäftliche Übertragung an einen anderen oder durch Tod an seine Erben.
Ein Ausscheiden auf Wunsch des Gesellschafters kann durch eine in der Satzung vorgesehene Kündigung erfolgen. Ist eine Nachschusspflicht vereinbart, so haben die Gesellschafter gem. § 27 GmbHG die Möglichkeit ihren Anteil zur Verfügung zu stellen, statt den Nachschuss zu zahlen ("Abandonrecht"). Ohne Satzungsregelung ist nur ein (gesetzlich nicht geregelter) Austritt aus wichtigem Grund möglich. Soweit die Anteile jedoch frei übertragbar sind, ist die Übertragung auf einen Dritten als milderes Mittel zu nutzen.
Ein unfreiwilliges Ausscheiden des Gesellschafters kann erfolgen durch Zwangseinziehung des Geschäftsanteils (Amortisation) bei entsprechender Satzungsregelung, § 34 GmbHG. Daneben besteht auch der Sonderfall der Kaduzierung, § 21 GmbHG. Ohne Satzungsregelung kommt ein Ausschluss aus wichtigem Grund in Betracht.
Schließlich scheiden alle Gesellschafter zwangsläufig mit Beendigung der Gesellschaft aus.