3. Was ist eine "Durchgriffshaftung"?
a. Was gilt bei einer Unterkapitalisierung?
Das Gesetz überlässt es in den Grenzen des § 5 Abs. 1 GmbHG den Gesellschaftern, wieviel Kapital sie ihrer Gesellschaft zur Verfügung stellen. Die Gläubiger können sich ohnehin nur darauf berufen, dass das im Handelsregister eingetragene Kapital irgendwann einmal in die GmbH eingebracht wurde.
Es gibt jedoch Extremfälle, bei denen bereits im Zeitpunkt der Gründung leicht erkennbar ist, dass die Eigenkapitalausstattung völlig unzureichend und dadurch die GmbH von Anfang an zum Scheitern verurteilt ist. Es wird überlegt, ob in diesen Fällen (sog. materielle Unterkapitalisierung) nicht auf das Vermögen der Gesellschafter zurückgegriffen werden sollte.
Die Hauptschwierigkeit dürfte dabei sein, festzustellen, wann eine GmbH "unterkapitalisiert" ist. Hier könnte man betriebswirtschaftliche Methoden anwenden, was jedoch die Rechtssicherheit stark einschränken würde.
Daher ist die Unterkapitalisierung als Haftungsgrund abzulehnen. Der Gesetzgeber lässt bei der GmbH gerade die Haftungsbeschränkung auf ein bestimmtes Stammkapital. Die Gläubiger können nur darauf vertrauen, dass ihnen ihr Vertragspartner in der veröffentlichten Höhe haftet. Es wäre ein klarer Widerspruch zu dieser Gestaltung, wenn man eine "ausreichende Kapitalausstattung" verlangen würde. Allenfalls in Fällen, in denen eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung nachweisbar ist (§ 826 BGB), kann ein Durchgriff in Betracht kommen.