I. Wie wechseln GmbH-Gesellschafter?
1. Wie verfügt man über Geschäftsanteile?
Der Gesellschafter kann über seinen Geschäftsanteil grundsätzlich frei verfügen, d.h. ihn übertragen, belasten oder aufgeben (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Er kann ihn auch grundsätzlich frei vererben. Sogar eine Übertragung auf die Gesellschaft (als juristische Person) ist möglich (§ 33 GmbHG).
Das Gesetz verlangt sowohl für das Verfügungsgeschäft (§ 15 Abs. 3 GmbHG) als auch für das Verpflichtungsgeschäft (§ 15 Abs. 4 GmbHG) die notarielle Beurkundung (§ 128 BGB), wobei beides in einer Urkunde erfolgen kann, sog. doppeltes Beurkundungserfordernis. Hiervon kann auch die Satzung nicht abweichen. Ein formgerechtes Verfügungsgeschäft heilt aber das formunwirksame Kausalgeschäft (§ 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG, vgl. § 311b BGB). Beschränkt Geschäftsfähige benötigen evtl. die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB. Ist der Gesellschaftsanteil fast das gesamte Vermögen eines Ehegatten, muss der andere Ehegatte zustimmen, § 1365 Abs. 1 BGB.
Aus dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft ergibt sich der Rechtsgrund für die Anteilsübertragung. Ein Beispiel ist der Rechtskauf gem. §§ 433, 453 BGB.
Gegenüber der Gesellschaft hat diese Übertragung nur Wirkung, wenn der Gesellschafter auf der im Register abrufbaren Liste aufgeführt ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Anderweitige Kenntnis darf sie nicht beachten. Hiervon kann die Satzung nicht abweichen. Ohne Änderung der Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) gilt der zu Unrecht eingetragene Altgesellschafter weiter als berechtigt. War die Übertragung unwirksam, gilt der zu Unrecht aufgeführte Neugesellschafter als Gesellschafter. Der Erwerber haftet nach § 16 Abs. 2 GmbHG für rückständige Leistungen neben dem Veräußerer.
A möchte seinen Geschäftsanteil an D veräußern. Geht das und ggf. wie im Einzelnen?
Grundsätzlich sind Geschäftsanteile veräußerlich, § 15 Abs. 1 GmbHG. A und D müssten einen Kaufvertrag (Rechtskauf) in notarieller Form schließen, § 15 Abs. 4 GmbHG. Des Weiteren müsste A dem D in einem notariellen Vertrag den Geschäftsanteil abtreten, § 15 Abs. 3 GmbHG. D wäre dann neuer GmbH-Gesellschafter. Damit er auch "im Verhältnis zur Gesellschaft" Gesellschafter wird, bedarf es gem. § 16 Abs. 1 GmbHG der Eintragung in das Handelsregister, § 40 GmbHG. Erst dann wäre D vollumfänglich GmbH-Gesellschafter.