III. Welche Pflichten haben die GmbH-Gesellschafter?
1. Was ist die "Treuepflicht"?
Neben den gesetzlichen und satzungsmäßig bestimmten Pflichten, trifft die Gesellschafter auch eine ungeschriebene Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern. Danach müssen sie den Gesellschaftszweck fördern und Schaden von der GmbH abwenden.
Das Ausmaß der Treuepflicht bestimmt sich danach, ob die Gesellschaft eher personalistisch oder kapitalistisch ausgestaltet wurde. Bei der Einmann-GmbH ist eine Treuepflicht nicht denkbar, da die Interessen des Gesellschafters und der Gesellschaft identisch sind.
Die Treuepflicht hat vielfache Auswirkungen:
Die Treuepflicht kann das Stimmrecht einschränken, der Gesellschafter muss dann in einer bestimmten Weise abstimmen.
Auch bei Wahrnehmung anderer Rechte, insb. des Informationsrechts, hat der Gesellschafter darauf zu achten, dass er die Gesellschaft nicht übermäßig belastet.
Die Treuepflicht gegenüber den Mitgesellschaftern kann dazu führen, dass bestimmte Entscheidungen nicht gegen den Willen einer Minderheit durchgesetzt werden können (Minderheitenschutz).
Daneben besteht ein generelles Schädigungsverbot, das sich insb. in einem Wettbewerbsverbot niederschlagen kann.
Eine Konzerngesellschaft erwirbt über 50 % der Geschäftsanteile an einer Familien-GmbH. Als Mehrheitsgesellschafterin veranlasst sie den Geschäftsführer, mit der Konzern-Obergesellschaft einen Beratungsvertrag abzuschließen. Danach hat die GmbH ohne Gegenleistung 1 % ihres Umsatzes als "Konzernumlage" an die Konzern-Obergesellschaft abzuführen. Eine derartige Verschaffung von Sondervorteilen durch den Mehrheitsgesellschafter ist treuwidrig.