II. Wie haften Geschäftsführer?
4. Welche strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft die Geschäftsführer?
Die Geschäftsführer machen sich in Extremfällen strafbar:
- Bedeutsam sind vor allem die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) und die Untreue (§ 266 StGB) zu Lasten des Gesellschaftsvermögens. Daneben kommen die Insolvenzstraftaten der §§ 283-283d StGB in Betracht.
Unterlässt es der Geschäftsführer im Fall der Insolvenz den Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig zu stellen, macht er sich nach § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 InsO strafbar.
Darüber hinaus finden sich besondere Strafnormen auch im GmbHG:
§ 82 GmbHG: Fehlerhafte Angaben bei der GmbH-Gründung
§ 84 Abs. 1 GmbHG: Unterlassung der Information an die Gesellschafter, dass die Hälfte des Stammkapitals aufgezehrt ist
§ 85 GmbHG: Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
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