b. Welche Rolle spielt die "Vertretung" durch die Geschäftsführer?
bb. Wann ist die Vertretungsmacht ausnahmsweise beschränkt?
Obwohl die Vertretungsmacht der Geschäftsführer grundsätzlich umfassend und unbeschränkt ist (§ 37 Abs. 2 GmbHG), ergeben sich doch aus allgemeinen Grundsätzen Schranken:
Eine spezialgesetzliche Schranke findet sich in § 46 GmbHG, wonach für Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen sie die Gesellschafterversammlung zuständig ist (§ 46 Nr. 5, 8 GmbHG).
Im Einzelfall können die Geschäftsführer selbst ihre Vertretungsmacht im Außenverhältnis einschränken, indem sie Genehmigungsvorbehalte mit Vertragspartnern der GmbH vereinbaren. Insofern hat ein intern vereinbarter Zustimmungsvorbehalt auch Außenwirkung.
Das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB gilt grundsätzlich auch für die Vertretung der GmbH. Die Geschäftsführer können jedoch hiervon durch die Satzung befreit werden. Die Satzung darf auch die Entscheidung über eine Befreiung im Einzelfall oder im allgemeinen der Gesellschafterversammlung zuweisen. Dies gilt gem. § 35 Abs. 3 S. 1 GmbHG auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH. Darüber hinaus ist die generelle Befreiung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB ins Handelsregister der GmbH einzutragen.
Schließlich greifen auch bei der Vertretung der GmbH die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht ein. Dies ist insbesondere der Fall bei kollusivem Zusammenwirken zum Nachteil der Gesellschaft. Dem Vertragspartner muss in diesem Fall sowohl die Schädigung als auch die Kompetenzüberschreitung bekannt sein. Bei einem Missbrauch der Vertretungsmacht genügt der objektive Tatbestand der Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis. Ein Schädigungsbewusstsein ist nicht erforderlich. Ein Dritter ist dann nicht schutzwürdig, wenn er positive Kenntnis hatte oder der Missbrauch erkennbar war und sich ihm das hätte aufdrängen müssen (Evidenztheorie). In einem solchen Fall kann die Gesellschaft (vertreten durch die Geschäftsführer) das Geschäft nach § 177 BGB genehmigen. Der Handelnde haftet nach § 179 Abs. 1 BGB.