7. Ka­pi­tel: Was muss man zu GmbH und UG (haf­tungs­be­schränkt) wis­sen?

D. Wie ist eine GmbH struk­tu­riert ("Or­ga­ni­sa­ti­ons­ver­fas­sung")?

Eine GmbH hat zwin­gend nur zwei Or­ga­ne:

  • Die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, wel­che grund­sätz­lich eine um­fas­sende Zu­stän­dig­keit für alle An­ge­le­gen­hei­ten der Ge­sell­schaft hat. Dazu ge­hö­ren ins­be­son­dere (an­ders als in der AG) das Recht, die Ge­schäfts­füh­rer zu be­stel­len (§§ 6, 46 Nr. 5 Gm­bHG) und ab­zu­be­ru­fen (§§ 38, 46 Nr. 5 Gm­bHG), aber vor al­lem auch die Be­fug­nis, die­sen Wei­sun­gen zu er­tei­len (§ 37 Abs. 1 Gm­bHG). Dies ist ein ent­schei­den­der Un­ter­schied zu § 119 Abs. 2 AktG, der Ge­schäfts­füh­rungsfra­gen der Haupt­ver­samm­lung ex­pli­zit ent­zieht.
  • Dem­ge­gen­über sind die Ge­schäfts­füh­rer das zur Ver­tre­tung be­ru­fene Or­gan (§ 35 Abs. 1 Gm­bHG); die Ge­sell­schaf­ter tre­ten grund­sätz­lich nicht im Na­men der Ge­sell­schaft auf. Da­mit diese Ver­tre­tung über­haupt als sol­che funk­tio­niert, muss der Ge­schäfts­füh­rer aber denk­not­wen­dig auch eine ge­wisse Ent­schei­dungs­kompetenz ha­ben. Er muss näm­lich nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB eine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ben, was die Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis im In­nen­ver­hält­nis im­pli­ziert. An­sons­ten gibt es aber auch Auf­ga­ben, die ge­setz­lich aus­schließ­lich dem Ge­schäfts­füh­rer über­ant­wor­tet sind und be­züg­lich de­rer es ge­rade kein Wei­sungs­recht gibt. Dazu ge­hö­ren etwa die Buch­füh­rungs­pflicht (§ 41 Gm­bHG), die Pf­licht zur Füh­rung der Ge­sell­schaf­ter­liste (§ 40 Gm­bHG), die Pf­licht zur In­sol­venzan­trags­stel­lung (§ 15a Abs. 1 InsO) so­wie vor al­lem die Pf­lich­ten in Be­zug auf das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen, etwa § 30 Gm­bHG und § 15b InsO.
  • Da im GmbH-Recht (an­ders als im Ak­tienrecht) grund­sätz­lich Ver­trags­frei­heit be­steht, kön­nen die Ge­sell­schaf­ter in der Sat­zung aber auch wei­tere Or­gane schaf­fen. Da­bei sieht § 52 Gm­bHG für einen frei­wil­lig ein­ge­rich­te­ten Auf­sichts­rat im Zwei­fel die An­wen­dung ei­ni­ger, wenn auch nicht al­ler Re­geln des Ak­tienrechts vor. Man kann aber auch einen schwä­che­ren Auf­sichts­rat (Bei­rat) oder ganz ei­gene Or­gane (etwa eine Äl­tes­ten­ver­samm­lung o.ä.) ein­füh­ren. Ein Auf­sichts­rat muss ge­schaf­fen wer­den im An­wen­dungs­be­reich des Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­set­zes so­wie des Mit­be­stim­mungs­ge­set­zes. Für die­sen Pf­lichtauf­sichts­rat sind die Kom­pe­ten­zen dann ge­setz­lich nor­miert.
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