7. Kapitel: Was muss man zu GmbH und UG (haftungsbeschränkt) wissen?
D. Wie ist eine GmbH strukturiert ("Organisationsverfassung")?
Eine GmbH hat zwingend nur zwei Organe:
- Die Gesellschafterversammlung, welche grundsätzlich eine umfassende Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der Gesellschaft hat. Dazu gehören insbesondere (anders als in der AG) das Recht, die Geschäftsführer zu bestellen (§§ 6, 46 Nr. 5 GmbHG) und abzuberufen (§§ 38, 46 Nr. 5 GmbHG), aber vor allem auch die Befugnis, diesen Weisungen zu erteilen (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Dies ist ein entscheidender Unterschied zu § 119 Abs. 2 AktG, der Geschäftsführungsfragen der Hauptversammlung explizit entzieht.
- Demgegenüber sind die Geschäftsführer das zur Vertretung berufene Organ (§ 35 Abs. 1 GmbHG); die Gesellschafter treten grundsätzlich nicht im Namen der Gesellschaft auf. Damit diese Vertretung überhaupt als solche funktioniert, muss der Geschäftsführer aber denknotwendig auch eine gewisse Entscheidungskompetenz haben. Er muss nämlich nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB eine eigene Willenserklärung abgeben, was die Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis impliziert. Ansonsten gibt es aber auch Aufgaben, die gesetzlich ausschließlich dem Geschäftsführer überantwortet sind und bezüglich derer es gerade kein Weisungsrecht gibt. Dazu gehören etwa die Buchführungspflicht (§ 41 GmbHG), die Pflicht zur Führung der Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG), die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung (§ 15a Abs. 1 InsO) sowie vor allem die Pflichten in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen, etwa § 30 GmbHG und § 15b InsO.
- Da im GmbH-Recht (anders als im Aktienrecht) grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht, können die Gesellschafter in der Satzung aber auch weitere Organe schaffen. Dabei sieht § 52 GmbHG für einen freiwillig eingerichteten Aufsichtsrat im Zweifel die Anwendung einiger, wenn auch nicht aller Regeln des Aktienrechts vor. Man kann aber auch einen schwächeren Aufsichtsrat (Beirat) oder ganz eigene Organe (etwa eine Ältestenversammlung o.ä.) einführen. Ein Aufsichtsrat muss geschaffen werden im Anwendungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes sowie des Mitbestimmungsgesetzes. Für diesen Pflichtaufsichtsrat sind die Kompetenzen dann gesetzlich normiert.
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