1. Wie läuft eine Ka­pi­tal­er­hö­hung in der GmbH ab?

b. Was gilt bei der Ka­pi­tal­er­hö­hung aus Ge­sell­schafts­mit­teln?

Bei der no­mi­nel­len Ka­pi­tal­er­hö­hung wird die Ka­pi­tal­zif­fer ent­spre­chend dem schon in der Ge­sell­schaft vor­han­de­nen Ver­mö­gen nach oben an­ge­passt. Dies ge­schieht durch Um­wand­lung von Rück­la­gen in Stamm­ka­pi­tal (§ 57c Abs. 1 Gm­bHG).

Er­for­der­lich sind drei Be­schlüsse der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung:

  1. Zu­nächst muss der tes­tierte Jah­res­ab­schluss für das letzte und ab­ge­schlos­sene Ge­schäfts­jahr von der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung fest­ge­stellt wer­den.
  2. So­dann muss die Ge­winn­ver­tei­lung be­schlos­sen wer­den, und zwar so­wohl bei ei­nem Jah­res- als auch bei ei­nem Zwi­schen­ab­schluss.
  3. Schließ­lich muss - sat­zungs­än­dernd - die Er­hö­hung des Stamm­ka­pi­tals be­schlos­sen wer­den.

Die Be­schlüsse kön­nen auch nach­ein­an­der in der­sel­ben Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ge­fasst wer­den.

Be­ach­te: Im Un­ter­schied zu §§ 55, 55a Gm­bHG fließt hier kein Geld, son­dern Rück­la­gen wer­den in Stamm­ka­pi­tal um­ge­wan­delt.

Das Schütt-aus-hol-zu­rück-Ver­fah­ren ist ein Ver­fah­ren, bei dem die Ge­winne der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft zu­nächst an die An­teils­eig­ner aus­ge­schüt­tet wer­den. An­schlie­ßend wer­den die aus­ge­schüt­te­ten Ge­winne der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft wie­der zur Ver­fü­gung ge­stellt. Das Ver­fah­ren ba­siert dar­auf, dass von ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft aus­ge­schüt­tete Ge­winne steu­er­lich nied­ri­ger be­las­tet wer­den als ein­be­hal­tene (the­sau­rierte) Ge­win­ne.

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