III. Welche Pflichten haben die GmbH-Gesellschafter?
3. Was bedeutet die Treuepflicht für den Minderheitenschutz?
Grundsätzlich gilt in der GmbH das Mehrheitsprinzip. Manchmal ist es der Mehrheit aufgrund der Treuepflicht aber nicht gestattet, sich gegen die Minderheit durchzusetzen, ohne deren Belange angemessen zu berücksichtigen.
Der Mehrheit ist es nicht gestattet, die Minderheit durch Rücklagenbildung von ihren Gewinnansprüchen praktisch auszuschließen. Die Bildung von Rücklagen ist nur zulässig, wenn sie bei Abwägung der Interessen der Gesellschaft und der Minderheit kaufmännisch vernünftig erscheint.
Mehrheitsbeschlüsse, die Mitgliedschaftsrechte der Minderheit berühren, müssen im Interesse der Gesellschaft sachlich gerechtfertigt sein. Insoweit findet eine Inhaltskontrolle durch das Gericht statt.
Ein Mehrheitsbeschluss kann der Treuepflicht entgegenstehen, wenn der Mehrheitsgesellschafter das Stimmrecht missbraucht, um sich Sondervorteile auf Kosten der Minderheit zu sichern. Dies gilt insbesondere, wenn eine mit Stimmenmehrheit beschlossene Auflösung den Zweck hat, dem Mehrheitsgesellschafter in der Abwicklung unter Ausschluss anderer Interessenten den Zugriff auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Auflösung ist auch missbräuchlich, wenn sie nur erfolgt, um den Mehrheitsgesellschafter von seinen vertraglichen Pflichten gegenüber der Gesellschaft zu befreien.