H. Wie endet eine GmbH?
II. Wie wird die GmbH liquidiert?
An die Auflösung schließt sich die Auseinandersetzung (Liquidation) an, soweit die GmbH nicht vermögenslos ist.
Mit der Auflösung ändert sich - wie bei allen Gesellschaften - der Gesellschaftszweck. Die Identität der Gesellschaft bleibt gewahrt, sie ist jedoch nun auf Abwicklung und Beendigung ausgerichtet (GmbH i.L.). Sofern die GmbH nicht vermögenslos oder insolvent ist, richtet sich die Liquidation nach §§ 65 ff. GmbHG.
Liquidatoren sind (außer im Falle der Insolvenz) grds. die Geschäftsführer (§ 66 GmbHG). Die Auflösung ist zum Handelsregister anzumelden und einzutragen (§ 65 GmbHG).
Die laufenden Geschäfte werden beendet, ausstehende Forderungen eingezogen und die Schulden beglichen (§ 70 GmbHG). Dann werden sämtliche Vermögensgegenstände in Geld umgesetzt (Veräußerung des gesamten Unternehmens oder der Einzelgegenstände).
Das verbleibende Vermögen wird nach Ablauf eines Sperrjahres (§ 73 GmbHG) unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt (§ 72 GmbHG).
Die Gesellschafter können bis zur endgültigen Beendigung beschließen, die Gesellschaft fortzusetzen. Sofern bereits mit der Verteilung begonnen wurde, muss das Vermögen in Höhe des Stammkapitals wieder aufgefüllt werden. Der Registerrichter darf den Fortsetzungsbeschluss sonst nicht eintragen.
Nachdem die Liquidation abgeschlossen ist, wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht (§ 6 HGB, § 29 HGB, § 31 HGB). Wird nach der Löschung festgestellt, dass noch zu verteilendes Vermögen existiert, kommt es zu einer Nachtragsliquidation, § 66 Abs. 5 GmbHG.
Die GmbH ist ab dem Zeitpunkt beendet, ab dem die tatsächliche Vermögenslosigkeit sowie die Löschung im Handelsregister vorliegen (Lehre vom Doppeltatbestand).