2. Auf welche Weise verliert man die Gesellschafterstellung?
a. Wann darf ein Gesellschafter kündigen und welche Folgen hat dies?
Ein ordentliches Kündigungsrecht (wie bei Personengesellschaften) enthält das GmbHG nicht. Bei fehlender Regelung in der Satzung kann der Gesellschafter daher weder mit Folge des Ausscheidens noch der Auflösung kündigen. Ein solches Recht ist auch grundsätzlich nicht erforderlich, da die Anteile nach § 15 GmbHG frei übertragbar sind.
Vielfach finden sich dennoch Kündigungsklauseln in den Gesellschaftsverträgen. Meist orientieren sich diese an den Regeln zur ordentlichen Kündigung im BGB (§ 723 BGB), d.h. sie bestimmen eine Frist und haben als Rechtsfolge das Ausscheiden aus der Gesellschaft. Ist die Rechtsfolge nicht geregelt, führt die Kündigung zur Auflösung der Gesellschaft.
Auch wenn eine solche Klausel fehlt und eine Vinkulierung die Übertragung erschwert, hat der Gesellschafter die Möglichkeit zum Austritt aus wichtigem Grund. Als auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis greift es stark in die Lebensverhältnisse der Beteiligten ein und erfordert ein ungestörtes gegenseitiges Vertrauen der Beteiligten. Ist das Vertrauen gestört und eine Fortdauer der Mitgliedschaft unzumutbar, muss daher eine Möglichkeit bestehen, das Rechtsverhältnis zu beenden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen werden. Jedoch ist es als ultima ratio nicht anwendbar, wenn es mildere, gleichwertige Mittel gibt, insb. die Anfechtung einzelner Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.
Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber der GmbH. Er führt zu einem Abfindungsanspruch. Der Austritt wird vollzogen durch Einziehung des Anteils, Abtretung an andere Gesellschafter, übernahmebereite Dritte oder die Gesellschaft selbst.