2. Auf wel­che Weise ver­liert man die Ge­sell­schaf­ter­stel­lung?

a. Wann darf ein Ge­sell­schaf­ter kün­di­gen und wel­che Fol­gen hat dies?

Ein or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht (wie bei Per­so­nen­ge­sell­schaften) ent­hält das GmbHG nicht. Bei feh­len­der Re­ge­lung in der Sat­zung kann der Ge­sell­schaf­ter da­her we­der mit Folge des Aus­schei­dens noch der Auf­lö­sung kün­di­gen. Ein sol­ches Recht ist auch grund­sätz­lich nicht er­for­der­lich, da die An­teile nach § 15 Gm­bHG frei über­trag­bar sind.

Viel­fach fin­den sich den­noch Kün­di­gungs­klau­seln in den Ge­sell­schafts­ver­trä­gen. Meist ori­en­tie­ren sich diese an den Re­geln zur or­dent­li­chen Kün­di­gung im BGB (§ 723 BGB), d.h. sie be­stim­men eine Frist und ha­ben als Rechts­folge das Aus­schei­den aus der Ge­sell­schaft. Ist die Rechts­folge nicht ge­re­gelt, führt die Kün­di­gung zur Auf­lö­sung der Ge­sell­schaft.

Auch wenn eine sol­che Klau­sel fehlt und eine Vin­ku­lie­rung die Über­tra­gung er­schwert, hat der Ge­sell­schaf­ter die Mög­lich­keit zum Austritt aus wich­ti­gem Grund. Als auf Dauer an­ge­leg­tes Rechts­ver­hält­nis greift es stark in die Le­bens­ver­hält­nisse der Be­tei­lig­ten ein und er­for­dert ein un­ge­stör­tes ge­gen­sei­ti­ges Ver­trauen der Be­tei­lig­ten. Ist das Ver­trauen ge­stört und eine Fort­dauer der Mit­glied­schaft un­zu­mut­bar, muss da­her eine Mög­lich­keit be­ste­hen, das Rechts­ver­hält­nis zu be­en­den. Die­ses Recht kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Je­doch ist es als ul­tima ra­tio nicht an­wend­bar, wenn es mil­de­re, gleich­wer­tige Mit­tel gibt, insb. die An­fech­tung ein­zel­ner Be­schlüsse der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung.

Der Austritt er­folgt durch Er­klä­rung ge­gen­über der GmbH. Er führt zu ei­nem Ab­fin­dungsan­spruch. Der Austritt wird voll­zo­gen durch Ein­zie­hung des An­teils, Ab­tre­tung an an­dere Ge­sell­schaf­ter, über­nah­me­be­reite Dritte oder die Ge­sell­schaft selbst.

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