II. Was muss man über die Geschäftsführer wissen?
2. Wodurch endet die Geschäftsführerstellung?
Nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Bestellung als Geschäftsführer zu jeder Zeit widerruflich. Mit dieser sog. "Abberufung" endet die Geschäftsführerstellung. Es ist dazu weder ein Grund noch eine Frist erforderlich. Die Abberufung muss allerdings nach § 39 Abs. 1 GmbHG auch in das Handelsregister eingetragen werden. Obwohl diese Eintragung nur deklaratorisch ist (die Abberufung ist auch ohne und vor der Eintragung wirksam!), können sich gutgläubige Dritte bis zur Eintragung auf das Schweigen des Registers berufen (§ 15 Abs. 1 HGB). Zum Schutz des Geschäftsführers können abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden (§ 38 Abs. 2 GmbHG), nicht ausgeschlossen werden kann aber die Abberufung aus wichtigem Grund. Beschränkungen im Anstellungsvertrag haben hingegen nur Schadensersatzansprüche des abberufenen Geschäftsführers zur Folge (§ 38 Abs. 1 a.E. GmbHG).
Die Beendigung des Anstellungsvertrags (§ 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 611 BGB) richtet sich nicht nach dem GmbHG, sondern nach den allgemeinen Kündigungsregeln des BGB. Dabei gelten für die ordentliche Kündigung die Fristen des § 621 BGB. Eine außerordentliche Kündigung ist nach § 626 Abs. 2 BGB spätestens zwei Wochen ab Kenntniserlangung vom wichtigen Grund zu erklären. Maßgeblich ist die Kenntnis des zur Kündigung berechtigten Organs, also in der Regel der Gesellschafterversammlung.
Zu beachten ist, dass die Abberufung als solche den Anstellungsvertrag nicht beendet.
Bei der ordentlichen Kündigung findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine Anwendung. Dieses ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 KschG. Die Anwendbarkeit des KSchG kann allenfalls privatautonom vereinbart werden.
Bei der außerordentlichen Kündigung ist zu beachten, dass an den wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB strengere Anforderungen zu stellen sind, als bei der Abberufung (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Nicht jede Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigt zugleich die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages.
Fraglich ist, wann Kenntnis bei einem Kollegialorgan, wie der Gesellschafterversammlung, vorliegt.
- Nach der älteren Rechtsprechung genügte es, dass die Gesellschafter (irgendwie) Kenntnis erlangten, um die Frist des § 626 Abs. 2 BGB in Gang zu setzen.
Nach neuerer Rechtsprechung müssen die Gesellschafter hingegen in der Gesellschafterversammlung Tatsachenkenntnis erhalten. Die Gesellschafterversammlung als Kollegialorgan (nicht die einzelnen Gesellschafter) muss nämlich die Entscheidung treffen, ob die Kündigung zu erklären ist. Dies ist aber erst möglich, wenn sie zusammengetreten ist. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist somit eine Überlegungsfrist für die Gesellschafterversammlung. Wird die Einberufung trotz Kenntnis der einberufungsberechtigten Mitglieder verzögert, müssen sich die Gesellschafter jedoch so behandeln lassen, als sei die Gesellschafterversammlung zu einem zumutbaren Zeitpunkt einberufen worden.