7. Ka­pi­tel: Was muss man zu GmbH und UG (haf­tungs­be­schränkt) wis­sen?

F. Wo­durch wird das Stamm­ka­pi­tal der GmbH ge­schützt?

Da die GmbH grund­sätz­lich nur mit ih­rem ei­ge­nen Ver­mö­gen haf­tet (§ 13 Gm­bHG), hat das Ge­setz Vor­keh­run­gen ge­trof­fen, um zu­min­dest einen ge­wis­sen Gläu­bi­ger­schutz zu ga­ran­tie­ren:

  • Zu­nächst be­sagt der "Grund­satz der Ka­pi­tal­auf­brin­gung", dass ein ge­wis­ses Min­dest­ka­pi­tal (sog. "Stamm­ka­pi­tal") der GmbH zur al­lei­ni­gen, freien Ver­fü­gung ge­stellt wer­den muss (§ 8 Abs. 2 Gm­bHG). Dies kann ent­we­der durch Leis­tung in Geld oder un­ter en­ge­ren Voraus­set­zun­gen auch durch an­dere Ge­gen­stände (sog. "Sachein­lage") er­fol­gen.

  • Da­ne­ben be­sagt der "Grund­satz der Ka­pi­taler­hal­tung", dass das ein­mal ein­ge­brachte Stamm­ka­pi­tal nicht wie­der an die Ge­sell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet wer­den darf. Auch ver­deckte Ge­win­naus­schüt­tun­gen sol­len er­fasst wer­den.

  • Je­doch kann das bei der Grün­dung in der Sat­zung fest­ge­legte Stamm­ka­pi­tal - wie alle Sat­zungsre­ge­lun­gen - spä­ter durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­än­dert wer­den. Da hier­bei even­tu­ell auch die Gläu­bi­ger ge­fähr­det wer­den, sind für die Ka­pi­tal­er­hö­hung und die Ka­pi­tal­her­ab­set­zung je­weils be­son­dere Ver­fah­ren vor­ge­se­hen.

  • Be­son­dere Schutz­maß­nah­men sind bei der Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) er­for­der­lich. Man­gels ei­nes Min­dest­ka­pi­tals wird dort durch eine "ge­setz­li­che Rück­la­ge" ein Haf­tungs­puf­fer ge­schaf­fen (§ 5a Gm­bHG).

Ge­mein­sa­mer Grund­ge­danke der Re­geln über Ka­pi­tal­auf­brin­gung, Ka­pi­taler­hal­tung und Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen ist es, dass die Ge­sell­schaf­ter sich ihr Haf­tungs­pri­vi­leg aus § 13 Abs. 2 Gm­bHG nicht schon durch die Fest­le­gung des Stamm­ka­pi­tals in der Sat­zung, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Gm­bHG, ver­die­nen.

Die Be­frei­ung von der mit­un­ter­neh­me­ri­schen Haf­tung ist viel­mehr erst da­durch ge­recht­fer­tigt, dass sie das zur De­ckung des Stamm­ka­pi­tals er­for­der­li­che Ge­sell­schafts­ver­mö­gen in nach­prüf­ba­rer Weise durch Ein­lagen auf­brin­gen und es in der Fol­ge­zeit der Ge­sell­schaft auch nicht wie­der ent­zie­hen.

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