7. Kapitel: Was muss man zu GmbH und UG (haftungsbeschränkt) wissen?
F. Wodurch wird das Stammkapital der GmbH geschützt?
Da die GmbH grundsätzlich nur mit ihrem eigenen Vermögen haftet (§ 13 GmbHG), hat das Gesetz Vorkehrungen getroffen, um zumindest einen gewissen Gläubigerschutz zu garantieren:
Zunächst besagt der "Grundsatz der Kapitalaufbringung", dass ein gewisses Mindestkapital (sog. "Stammkapital") der GmbH zur alleinigen, freien Verfügung gestellt werden muss (§ 8 Abs. 2 GmbHG). Dies kann entweder durch Leistung in Geld oder unter engeren Voraussetzungen auch durch andere Gegenstände (sog. "Sacheinlage") erfolgen.
Daneben besagt der "Grundsatz der Kapitalerhaltung", dass das einmal eingebrachte Stammkapital nicht wieder an die Gesellschafter ausgeschüttet werden darf. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sollen erfasst werden.
Jedoch kann das bei der Gründung in der Satzung festgelegte Stammkapital - wie alle Satzungsregelungen - später durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Da hierbei eventuell auch die Gläubiger gefährdet werden, sind für die Kapitalerhöhung und die Kapitalherabsetzung jeweils besondere Verfahren vorgesehen.
Besondere Schutzmaßnahmen sind bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) erforderlich. Mangels eines Mindestkapitals wird dort durch eine "gesetzliche Rücklage" ein Haftungspuffer geschaffen (§ 5a GmbHG).
Gemeinsamer Grundgedanke der Regeln über Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung und Gesellschafterdarlehen ist es, dass die Gesellschafter sich ihr Haftungsprivileg aus § 13 Abs. 2 GmbHG nicht schon durch die Festlegung des Stammkapitals in der Satzung, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG, verdienen.
Die Befreiung von der mitunternehmerischen Haftung ist vielmehr erst dadurch gerechtfertigt, dass sie das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögen in nachprüfbarer Weise durch Einlagen aufbringen und es in der Folgezeit der Gesellschaft auch nicht wieder entziehen.