F. Wodurch wird das Stammkapital der GmbH geschützt?
I. Wie erfolgt die Kapitalaufbringung bei der GmbH?
Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung besagt, dass die Gesellschafter zumindest das satzungsmäßig bestimmte Stammkapital der Gesellschaft endgültig zur freien Verfügung (d.h. unbedingt und ohne Wenn und Aber) stellen müssen (§ 8 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Dies kann durch Bar- oder Sacheinlagen erfolgen. Für die gemischte Sacheinlage, bei der der vereinbarte Wert der Sachleistung den Betrag der übernommenen Bareinlage erheblich übersteigt, gilt als Ganzes Sachgründungsrecht.
Endgültig zur freien Verfügung stehen die Einlagen, wenn der Geschäftsführer nach unbedingter Leistung an die Gesellschaft frei darüber verfügen kann. Insbesondere beim schlichten Hin- und Herzahlen gleicht die Bareinlage "einem geworfenen Ball, der am einem Gummiband hängt und wieder zurückschnellt" (BGHZ 28, 314, 319), sodass die Einlage nie zur freien Verfügung der GmbH stand.
Bei Sacheinlagen sind besondere Bedingungen zu beachten. Um Umgehungen zu verhindern, ist auch die so genannte "verdeckte Sacheinlage" (§ 19 Abs. 4 GmbHG) unzulässig.
Es wird oft kritisiert, dass das Gesetz nur (verhältnismäßig niedrige) Mindestvorgaben trifft (25.000 Euro). Diese können im Einzelfall für die Gesellschaft völlig unzureichend sein. Stattdessen wird eine Pflicht zur "materiell angemessenen Kapitalausstattung" gefordert. Praktisch wäre ein solcher dynamischer Richtwert jedoch sehr schwer zu bestimmen und vom Registergericht kaum zu überprüfen.
Hier ein Lehrvideo zur Kapitalaufbringung (Prof. Dr. Noack)
Die Kapitalaufbringungsvorschriften betreffen naturgemäß "neue" GmbH bzw. neue Geschäftsanteile, d.h. Gründung oder Kapitalerhöhung.