2. Auf welche Weise verliert man die Gesellschafterstellung?
e. Was ist die "Kaduzierung" von Geschäftsanteilen?
Zahlt ein Gesellschafter seine eingeforderte Bareinlage (nicht Sacheinlage) nicht rechtzeitig ein, so kann ihm zusammen mit einer zweiten Aufforderung per Einschreiben eine Nachfrist mit Ausschlussandrohung gesetzt werden (§ 21 GmbHG). Hierbei gelten die allgemeinen Regeln zur Zugangsverhinderung. Die Form ist zwingend, bei Formverstößen beginnt die Nachfrist nicht zu laufen.
Verläuft die Nachfrist erfolglos, so kann die Gesellschaft (vertreten durch die Geschäftsführer) den Ausschluss erklären (d.h. der Gesellschafter kann seines Geschäftsanteils dann zugunsten der GmbH für verlustig erklärt werden). Alternativ kann sie auf Erfüllung klagen bzw. eine Insolvenzforderung anmelden. Eine Frist zur Ausübung des Ausschlussrechts besteht nicht, es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Verwirkung. Auch diese Mitteilung erfolgt per Einschreiben und ist unwiderruflich.
Eine Abfindung wird nicht gewährt, geleistete Teilleistungen verbleiben bei der Gesellschaft. Der ausgeschlossene Gesellschafter haftet (subsidiär) für den Ausfall, den die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen erleidet (§ 21 Abs. 3 GmbHG).
Der Geschäftsanteil geht auf die Gesellschaft über und bleibt dort bestehen (also keine Einziehung). Rechte Dritter an dem Geschäftsanteil (Pfandrecht, Nießbrauch) erlöschen mit der Ausschlusserklärung; die Zwangsvollstreckung wird unzulässig und aufgehoben.