2. Auf wel­che Weise ver­liert man die Ge­sell­schaf­ter­stel­lung?

e. Was ist die "Ka­du­zie­rung" von Ge­schäfts­an­teilen?

Zahlt ein Ge­sell­schaf­ter seine ein­ge­for­derte Ba­r­ein­lage (nicht Sachein­lage) nicht recht­zei­tig ein, so kann ihm zu­sam­men mit ei­ner zwei­ten Auf­for­de­rung per Ein­schrei­ben eine Nach­frist mit Aus­schlus­san­dro­hung ge­setzt wer­den (§ 21 Gm­bHG). Hier­bei gel­ten die all­ge­mei­nen Re­geln zur Zu­gangs­ver­hin­de­rung. Die Form ist zwin­gend, bei Form­ver­stö­ßen be­ginnt die Nach­frist nicht zu lau­fen.

Ver­läuft die Nach­frist er­folg­los, so kann die Ge­sell­schaft (ver­tre­ten durch die Ge­schäfts­füh­rer) den Aus­schluss er­klä­ren (d.h. der Ge­sell­schaf­ter kann sei­nes Ge­schäfts­an­teils dann zu­guns­ten der GmbH für ver­lus­tig er­klärt wer­den). Al­ter­na­tiv kann sie auf Er­fül­lung kla­gen bzw. eine In­sol­venz­for­de­rung an­mel­den. Eine Frist zur Aus­übung des Aus­schluss­rechts be­steht nicht, es gel­ten die all­ge­mei­nen Grund­sätze zur Ver­wir­kung. Auch diese Mit­tei­lung er­folgt per Ein­schrei­ben und ist un­wi­der­ruf­lich.

Eine Ab­fin­dung wird nicht ge­währt, ge­leis­tete Teil­leis­tun­gen ver­blei­ben bei der Ge­sell­schaft. Der aus­ge­schlos­sene Ge­sell­schaf­ter haf­tet (sub­si­di­är) für den Aus­fall, den die Ge­sell­schaft an dem rück­stän­di­gen Be­trag oder den spä­ter auf den Ge­schäfts­an­teil ein­ge­for­der­ten Be­trä­gen er­lei­det (§ 21 Abs. 3 Gm­bHG).

Der Ge­schäfts­an­teil geht auf die Ge­sell­schaft über und bleibt dort be­ste­hen (also keine Ein­zie­hung). Rechte Drit­ter an dem Ge­schäfts­an­teil (Pfand­recht, Nieß­brauch) er­lö­schen mit der Aus­schlus­s­er­klä­rung; die Zwangs­voll­stre­ckung wird un­zu­läs­sig und auf­ge­ho­ben.

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