3. Wie haften die Geschäftsführer gegenüber Dritten?
d. Wie gestaltet sich die Haftung bei Insolvenzverschleppung?
Wenn der Geschäftsführer nicht rechtzeitig den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einreicht, ist er zum Ersatz des aus dieser Verzögerung entstandenen Schadens (Insolvenzverschleppungsschaden) verpflichtet, § 15a Abs. 1 InsO. Die Insolvenzantragspflicht kann aber auch die Gesellschafter treffen, wenn die GmbH führungslos ist, § 15a Abs. 3 InsO. Zu Antragsstellung ist hingegen auch jeder Gläubiger berechtigt, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, § 14 Abs. 1 InsO.
Es ist zu unterscheiden zwischen Ansprüchen, die bereits vor der erforderlichen Antragsstellung begründet (!) waren (Altgläubiger), und solchen, die erst später begründet wurden (Neugläubiger). Nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen ist die rechtzeitige Antragsstellung des Geschäftsführers hinzuzudenken.
In diesem Fall wären die Ansprüche der Neugläubiger nie entstanden, bzw. allenfalls als Masseforderungen. Deshalb sind sie vollständig zu ersetzen. Der Geschäftsführer muss daher den vollen Anspruch begleichen. Diesen Anspruch können nur sie selbst (ohne Vermittlung des Insolvenzverwalters) geltend machen.
Bei den Ansprüchen der Altgläubiger wäre hingegen ohnehin nur eine Quote ausgezahlt worden. Der Geschäftsführer muss in diesem Fall "nur" die Differenz zwischen der wirklich ausgezahlten ("realen") Quote und der bei rechtzeitiger Antragsstellung auszuzahlenden ("fiktiven") Quote bezahlen (sog. Quotenschaden). Der Anspruch ist ausschließlich vom Insolvenzverwalter geltend zu machen.