II. Wie haften Geschäftsführer?
3. Wie haften die Geschäftsführer gegenüber Dritten?
In zahlreichen Fällen haften die Geschäftsführer direkt gegenüber Dritten:
Denkbar sind quasivertragliche Ansprüche Dritter aus § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB, § 280 Abs. 1 BGB .
Weiterhin haften die Geschäftsführer Dritten aus Delikt: insb. § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. gläubigerschützenden Normen des GmbHG.
Im Falle einer Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragsstellung nach § 64 GmbHG a.F. i.V.m. Art. 103 EGInsO und ab dem 01.01.2021 nach § 15a Abs. 1 S. 1 InsO haften die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch auf Ersatz des Insolvenzverschleppungsschadens. Hierbei berühren sich die oben erwähnten Ansprüche aus c.i.c. und § 823 Abs. 2 BGB, § 64 GmbHG a.F. (nun § 15a Abs. S. 1 InsO i.V.m. § 15b InsO).
- Eine Haftung kann sich auch aus einer Rechtsscheinhaftung und bei Auftreten als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) ergeben.
Im Gründungsstadium kommt schließlich die Handelndenhaftung in Betracht.