II. Wie haf­ten Ge­schäfts­füh­rer?

2. Wie haf­ten die Ge­schäfts­füh­rer ge­gen­über den Ge­sell­schaf­tern?

Das GmbHG ge­währt nur der Ge­sell­schaft bei feh­ler­haf­ter Ge­schäfts­füh­rung An­sprü­che ge­gen die Ge­schäfts­füh­rer. Die Ge­sell­schaf­ter ha­ben hin­ge­gen grund­sätz­lich keine ei­ge­nen Rechte. Nur aus­nahms­weise ge­währt das Ge­setz ih­nen in Son­der­vor­schrif­ten (z.B. § 31 Abs. 6 Gm­bHG) ei­gene An­sprü­che.

Bei Ver­stö­ßen ge­gen die Ka­pi­tal­bin­dung, § 30 Abs. 1 Gm­bHG, haf­ten ne­ben den Zah­lungs­emp­fän­gern und dem Ge­schäfts­füh­rer die üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter nach § 31 Abs. 3 Gm­bHG auf Rück­er­stat­tung der ge­leis­te­ten Be­träge an die Ge­sell­schaft, sog. Aus­fall­haf­tung. Gem. § 31 Abs. 6 Gm­bHG haf­ten die Ge­schäfts­füh­rer im In­nen­ver­hält­nis ge­gen­über den Ge­sell­schaf­tern aber voll ver­ant­wort­lich

Denk­bar wä­ren auch ver­trag­li­che An­sprü­che aus dem An­stel­lungs­ver­trag oder An­sprü­che aus dem all­ge­mei­nen De­likts­recht (§ 823 BGB).

  • Ein Ver­trag un­mit­tel­bar zwi­schen Ge­schäfts­füh­rer und (ei­nem oder meh­re­ren) Ge­sell­schaf­tern kommt nur äu­ßerst sel­ten vor. Je­doch könnte der Ver­trag zwi­schen GmbH und Ge­schäfts­füh­rer Schut­z­wir­kung zu­guns­ten der Ge­sell­schaf­ter ha­ben. Im All­ge­mei­nen kann dies je­doch nicht gel­ten, da sonst die Ge­fahr ei­ner dop­pel­ten In­an­spruch­nahme der Ge­schäfts­füh­rer be­steht. Al­len­falls für Pf­lich­ten, die spe­zi­fisch ge­sell­schaf­ter­schüt­zend sind, kann et­was an­de­res in Be­tracht kom­men.
  • Im De­likts­recht stellt sich die Frage nach dem ver­letz­ten Rechts­gut. In der Re­gel be­trifft eine Pf­licht­ver­let­zung der Ge­schäfts­füh­rung nur Rechts­gü­ter der GmbH. We­der das Ei­gen­tum noch die "Mit­glied­schaft" als ab­so­lute Rechte der Ge­sell­schaf­ter sind be­trof­fen. Nur bei spe­zi­fi­schen Ein­grif­fen in diese Rechte kommt eine de­lik­ti­sche Haf­tung in Be­tracht. Das Mit­glied­schafts­recht könnte bei­spiels­weise durch struk­turän­dernde Maß­nah­men, fak­ti­sche Ver­än­de­run­gen des Un­ter­neh­mens­ge­gen­stan­des etc. ver­letzt wer­den.

Selbst­ver­ständ­lich kön­nen die Ge­sell­schaf­ter je­doch An­sprü­che der Ge­sell­schaft im Wege der Pro­zess­stand­schaft (ac­tio pro so­cio) gel­tend ma­chen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.