II. Wie haften Geschäftsführer?
2. Wie haften die Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern?
Das GmbHG gewährt nur der Gesellschaft bei fehlerhafter Geschäftsführung Ansprüche gegen die Geschäftsführer. Die Gesellschafter haben hingegen grundsätzlich keine eigenen Rechte. Nur ausnahmsweise gewährt das Gesetz ihnen in Sondervorschriften (z.B. § 31 Abs. 6 GmbHG) eigene Ansprüche.
Bei Verstößen gegen die Kapitalbindung, § 30 Abs. 1 GmbHG, haften neben den Zahlungsempfängern und dem Geschäftsführer die übrigen Gesellschafter nach § 31 Abs. 3 GmbHG auf Rückerstattung der geleisteten Beträge an die Gesellschaft, sog. Ausfallhaftung. Gem. § 31 Abs. 6 GmbHG haften die Geschäftsführer im Innenverhältnis gegenüber den Gesellschaftern aber voll verantwortlich
Denkbar wären auch vertragliche Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder Ansprüche aus dem allgemeinen Deliktsrecht (§ 823 BGB).
- Ein Vertrag unmittelbar zwischen Geschäftsführer und (einem oder mehreren) Gesellschaftern kommt nur äußerst selten vor. Jedoch könnte der Vertrag zwischen GmbH und Geschäftsführer Schutzwirkung zugunsten der Gesellschafter haben. Im Allgemeinen kann dies jedoch nicht gelten, da sonst die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme der Geschäftsführer besteht. Allenfalls für Pflichten, die spezifisch gesellschafterschützend sind, kann etwas anderes in Betracht kommen.
Im Deliktsrecht stellt sich die Frage nach dem verletzten Rechtsgut. In der Regel betrifft eine Pflichtverletzung der Geschäftsführung nur Rechtsgüter der GmbH. Weder das Eigentum noch die "Mitgliedschaft" als absolute Rechte der Gesellschafter sind betroffen. Nur bei spezifischen Eingriffen in diese Rechte kommt eine deliktische Haftung in Betracht. Das Mitgliedschaftsrecht könnte beispielsweise durch strukturändernde Maßnahmen, faktische Veränderungen des Unternehmensgegenstandes etc. verletzt werden.
Selbstverständlich können die Gesellschafter jedoch Ansprüche der Gesellschaft im Wege der Prozessstandschaft (actio pro socio) geltend machen.