II. Wie haften Geschäftsführer?
1. Wie haften die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft?
Bei einer Pflichtverletzung haften die Geschäftsführer solidarisch gegenüber der Gesellschaft für den entstandenen Schaden, § 43 Abs. 2 GmbHG. Haftungsmaßstab ist dabei die "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes". Dabei hat er jedoch bei unternehmerischen Entscheidungen, wie der Vorstand der AG, einen gewissen Entscheidungsspielraum (Business Judgement Rule vgl. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG). Der Haftungsmaßstab kann auch in der Satzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.
Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG:
Pflichtverletzung - Verletzung einer Organpflicht
Verschulden - Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns
kausaler Schaden
kein Ausschluss - insb. Weisung, Billigung, Verzicht
Als Pflichtverletzungen kommen vor allem Verstöße gegen die Pflicht zur sorgfältigen Unternehmensleitung und Treue- und Loyalitätspflichten in Betracht.
Beispiel zur Pflicht zur sorgfältigen Unternehmensleitung:
Die M-GmbH produziert Maschinen. Ein Sinken der Auftragseingänge führt zu einer ungenügenden Auslastung der Fertigungskapazitäten. Die GmbH wirft dem Geschäftsführer S vor, hierauf pflichtwidrig nicht rechtzeitig reagiert zu haben und es insbesondere versäumt zu haben, Kurzarbeit anzumelden. Dadurch sei der Gesellschaft ein Schaden in Form unnötiger Lohnkosten entstanden.
Beispiel zu Treue- und Loyalitätspflichten:
Ein Geschäftsführer überträgt einen Mietvertrag über Räume, die die GmbH gewinnbringend untervermieten könnte, auf eine dritte Gesellschaft, deren Prokurist er ist. Eine Gegenleistung an die GmbH wird hierbei nicht vereinbart.
Weiterhin kann sich eine Haftung ergeben aus falschen Angaben bei der Gründung (§ 9a GmbHG), ungesetzliche Rückzahlung von Stammeinlagen (§ 43 Abs. 3 i.V.m. § 33 GmbHG), Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Feststellung der Überschuldung (§ 64 GmbHG a. F. i.V.m Art. 103m EGInsO und ab dem 01.01.2021: § 15b InsO).
Zu beachten ist stets, dass die Geschäftsführer gem. § 43 Abs. 2 GmbHG solidarisch, d.h. gesamtschuldnerisch i.S.d. §§ 421 ff. BGB haften. Dies setzt voraus, dass jeder Geschäftsführer den Haftungstatbestand des § 43 Abs. 2 GmbHG erfüllt.
Auf die dienstvertraglichen Regelungen darf bei Verletzung der organschaftlichen Pflichten nicht zurückgegriffen werden.