III. Wie erfolgen Kapitaländerungen bei der GmbH?
2. Wie läuft eine Kapitalherabsetzung in der GmbH ab?
Die Kapitalherabsetzung ist das Gegenstück zur Kapitalerhöhung. Man unterscheidet wieder zwischen der effektiven und der nominellen Kapitalherabsetzung:
Beide sind nur zulässig bei satzungsänderndem Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 58 GmbHG). Der Nennwert der Geschäftsanteile wird dann herabgesetzt.
Die effektive Kapitalherabsetzung dient dazu, die Auszahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter zu ermöglichen. Bei der effektiven Kapitalherabsetzung sind die Gläubiger gefährdet, da der Umfang des geschützten Vermögens kleiner wird. Sie werden durch den Gläubigeraufruf (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) sowie einen Anspruch auf Befriedigung oder Sicherheit (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) und das Sperrjahr vor Anmeldung des Beschlusses (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) geschützt.
Die nominelle Kapitalherabsetzung dient Sanierungszwecken und kann deshalb einfacher und schneller durchgeführt werden (§§ 58a ff. GmbHG). Bei der nominellen Kapitalherabsetzung sind Schutzmechanismen wie bei der effektiven Kapitalherabsetzung hingegen entbehrlich, da das Vermögen gar nicht vorhanden ist und keine Ausschüttung erfolgt.
Durch die Möglichkeit der Kapitalherabsetzung gewährt der Gesetzgeber eine Ausnahme von der grundsätzlich verbotenen Rückzahlung von Stammkapital gem. § 30 GmbHG.