I. Wie haften die GmbH-Gesellschafter?
1. Wie ist die Haftung im Entstehungsprozess geregelt?
Bereits vor der Eintragung können Ansprüche gegen die Gründer entstehen. Gründe können eine vorzeitige Geschäftsaufnahme oder Pflichtverletzungen der Gründer sein:
In der Vorgründungsgesellschaft haften die Gesellschafter unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Für Geschäftsmaßnahmen der Gesellschaft vor Eintragung haftet diese selbst. Daneben tritt die Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Die Gesellschafter haften unbeschränkt gegenüber der Gesellschaft (Verlustdeckungshaftung), soweit diese nicht eingetragen ist. Nach Eintragung wandelt sich diese Haftung in die sog. Unterbilanzhaftung. Daneben trifft die Gründer die Differenzhaftung (§ 9 Abs. 1 GmbHG). Ein Direktzugriff der Gläubiger kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Schließlich haften die Gesellschafter für falsche Angaben bei der Eintragung (Gründungshaftung, § 9a Abs. 1 GmbHG).