I. Wie haf­ten die GmbH-Ge­sell­schaf­ter?

1. Wie ist die Haf­tung im Ent­ste­hungs­pro­zess ge­re­gelt?

Be­reits vor der Ein­tra­gung kön­nen An­sprü­che ge­gen die Grün­der ent­ste­hen. Gründe kön­nen eine vor­zei­tige Ge­schäfts­auf­nahme oder Pf­licht­ver­let­zun­gen der Grün­der sein:

In der Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft haf­ten die Ge­sell­schaf­ter un­be­schränkt und ge­samt­schuld­ne­risch. Für Ge­schäfts­maß­nah­men der Ge­sell­schaft vor Ein­tra­gung haf­tet diese selbst. Da­ne­ben tritt die Han­deln­den­haf­tung (§ 11 Abs. 2 Gm­bHG). Die Ge­sell­schaf­ter haf­ten un­be­schränkt ge­gen­über der Ge­sell­schaft (Ver­lust­de­ckungs­haf­tung), so­weit diese nicht ein­ge­tra­gen ist. Nach Ein­tra­gung wan­delt sich diese Haf­tung in die sog. Un­ter­bi­lanz­haf­tung. Da­ne­ben trifft die Grün­der die Dif­fe­renz­haf­tung (§ 9 Abs. 1 Gm­bHG). Ein Di­rekt­zu­griff der Gläu­bi­ger kommt nur in Aus­nah­me­fäl­len in Be­tracht. Schließ­lich haf­ten die Ge­sell­schaf­ter für falsche An­ga­ben bei der Ein­tra­gung (Grün­dungs­haf­tung, § 9a Abs. 1 Gm­bHG).

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