1. Wie ist die Haftung im Entstehungsprozess geregelt?
Was ist die "Gründungshaftung" (§ 9a GmbHG)?
Gründungshaftung nach § 9a GmbHG:
I. Falsche (freiwillige oder verpflichtende) Angabe bei Eintragung
II. Verschulden
III. Schaden: insb. fehlende Einzahlung, nicht festgesetzter Gründungsaufwand
IV. kein Ausschluss: insb. Verzicht, Verjährung
Nach § 9a GmbHG haften die Gründungsgesellschafter der GmbH für falsche Angaben bei der Eintragung. Diese können sich auf die Einlagen und deren Übernahme und Leistung, den Gründungsaufwand oder sonstige verpflichtende (§ 8 GmbHG) oder freiwillige getätigte Angaben gegenüber dem Registergericht beziehen. Der Anspruch erstreckt sich dementsprechend auf:
- den Ausgleich fehlender Einzahlungen,
- den Ersatz nicht festgesetzten Gründungsaufwands, sowie
- Schadensersatz im Übrigen.
Das Verschulden der Gesellschafter wird vermutet. Sorgfaltsmaßstab ist ein ordentlicher Geschäftsmann. Der Entlastungsbeweis ist möglich (§ 9a Abs. 3 GmbHG).
Der Anspruch der Gesellschaft entsteht mit Eintragung der GmbH und verjährt in fünf Jahren (§ 9b Abs. 2 GmbHG).
Ein Verzicht ist grds. unwirksam, solange nicht alle Gläubiger befriedigt sind. Besonderheit: Die Ersatzansprüche können in einem Insolvenzplan (§ 9b Abs. 1 S. 2 GmbHG) geregelt werden.