II. Welche Rechte haben die GmbH-Gesellschafter?
3. Vermögensrechte der GmbH-Gesellschafter
Zu den Vermögensrechten gehören namentlich:
- der Anspruch auf den Reingewinn (§§ 29, 5a Abs. 3 GmbHG),
- der Anspruch auf den Anteil am Liquidationserlös (§ 72 GmbHG).
Das wichtigste Vermögensrecht der Gesellschafter ist der Anspruch auf Beteiligung am Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinns und abzüglich eines Verlustvortrags (§ 29 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG). Das Recht kann in der Satzung modifiziert werden. Häufig wird eine hiervon jedoch aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine abweichende Vereinbarung getroffen.
Zunächst müssen die Geschäftsführer den Jahresabschluss aufstellen (§ 242 HGB, § 264 HGB), wobei sie viele Wahl- und Ermessensspielräume haben. Der Jahresabschluss ist von einem Abschlussprüfer zu prüfen (§ 316 Abs. 1 S. 1 HGB), sofern es sich nicht um eine kleine Kapitalgesellschaft i.S.v. § 267 Abs. 1 HGB handelt.
Dann müssen die Gesellschafter den Jahresabschluss feststellen und über die Ergebnisverwendung beschließen (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Sie können Gewinnrücklagen bilden oder Beträge als Gewinn vortragen (§ 29 Abs. 2 GmbHG). Der nun verbleibende Rest ist an die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile auszuschütten, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, § 29 Abs. 3 GmbHG. Erst durch diesen Gewinnverwendungsbeschluss entsteht der Zahlungsanspruch. Die Gesellschafter haben einen einklagbaren Anspruch auf Fassung des Beschlusses.
Ein weiteres Vermögensrecht ist der Zahlungsanspruch im Falle einer Kapitalherabsetzung. Daneben besteht das Bezugsrecht bei effektiver Kapitalerhöhung und der Anspruch auf Zuteilung neuer Anteile bei nomineller Kapitalerhöhung. Bei der Auflösung der GmbH haben die Gesellschafter Anspruch auf den Liquidationserlös aus § 72 GmbHG. Schließlich sind Ersatzansprüche gegen Organmitglieder denkbar.