7. Ka­pi­tel: Was muss man zu GmbH und UG (haf­tungs­be­schränkt) wis­sen?

E. Wel­che Rechte und Pf­lich­ten ha­ben GmbH-Ge­sell­schaf­ter?

Das Ge­setz stellt an die Per­son der Ge­sell­schaf­ter nur ge­ringe An­for­de­run­gen.

Grund­sätz­lich kann sich da­her je­der be­reits bei der Grün­dung durch Über­nahme ei­ner Stamm­ein­lage an ei­ner GmbH be­tei­li­gen.

Dar­über hin­aus kann man über diese An­teile auch viel­sei­tig ver­fü­gen. Ein Ver­lust ge­gen den Wil­len des Ge­sell­schaf­ters ist hin­ge­gen nur aus­nahms­weise mög­lich.

Zu be­ach­ten ist je­doch, dass den Ge­sell­schaf­ter ne­ben sei­nen weit­rei­chen­den Ver­mö­gens- und Ver­wal­tungs­rech­ten auch ge­wisse Pf­lich­ten tref­fen. Zu den­ken ist hier ins­be­son­dere an die Treue­pflichten in per­so­na­lis­tisch aus­ge­stal­te­ten Ge­sell­schaf­ten.

Die Summe der Rechte und Pf­lich­ten des ein­zel­nen Ge­sell­schaf­ters in der GmbH kön­nen als "Ge­schäfts­an­teil" zu­sam­men­ge­fasst wer­den (z.B. in §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 5 Abs. 2 und Abs. 3, 8 Abs. 2, 14 ff. Gm­bHG).

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