G. Wer haf­tet für Schul­den der GmbH?

II. Wie haf­ten Ge­schäfts­füh­rer?

Der Ge­schäfts­füh­rer ei­ner GmbH sieht sich ei­ner Reihe po­ten­ti­el­ler Haf­tungs­gläu­bi­ger ge­gen­über: der Ge­sell­schaft, den Ge­sell­schaf­tern und pri­vat­recht­li­chen Ge­sell­schafts­gläu­bi­gern.

  • In ers­ter Li­nie haf­tet der Ge­schäfts­füh­rer der Ge­sell­schaft für die Er­fül­lung sei­ner organ­schaft­li­chen Pf­lich­ten.

  • Ge­gen­über den Ge­sell­schaf­tern ist eine Haf­tung hin­ge­gen grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen. Aus­nah­men (De­likt, Ver­trag, § 31 Abs. 6 Gm­bHG) wer­den spä­ter dar­ge­stellt.

  • Denk­bar ist eine Haf­tung ge­gen­über Drit­ten, insb. aus c.i.c. (§§ 311 Abs. 2 BGB, 280 Abs. 1 BGB) und De­likts­recht (§ 823 ff. BGB).

  • Im öf­fent­li­chen Recht ist eine per­sön­li­che Ver­pflich­tung der Ge­schäfts­füh­rer zum Teil aus­drück­lich vor­ge­schrie­ben (etwa im Steu­er­recht, § 69 AO), in an­de­ren Fäl­len wird sie dis­ku­tiert.

  • Schließ­lich kommt auch eine straf­recht­li­che Verant­wort­lich­keit in Be­tracht.

Es ist in der Li­te­ra­tur un­strit­tig, dass das Haf­tungs­ri­siko der Ge­schäfts­lei­ter (GmbH-Ge­schäfts­füh­rer/AG-Vor­stand) ins­ge­samt viel zu groß ist. Die Recht­spre­chung dehnt die Haf­tung je­doch ste­tig wei­ter aus. Ein ge­wis­ser Schutz ist durch eine sog. "D&O-Ver­si­che­rung" (Di­rec­tor's and Of­fi­cer's Lia­bi­li­ty) er­reich­bar.

Ne­ben den zu­vor er­läu­ter­ten Haf­tungs­ri­si­ken ste­hen Haf­tungs­tat­be­stände im Ver­hält­nis zu Steu­er­gläu­bi­gern, So­zi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern und die Stö­rer­haf­tung des Ge­schäfts­füh­rers für Wett­be­werbs­ver­stöße und Schutz­rechts­ver­let­zun­gen.

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