G. Wer haftet für Schulden der GmbH?
II. Wie haften Geschäftsführer?
Der Geschäftsführer einer GmbH sieht sich einer Reihe potentieller Haftungsgläubiger gegenüber: der Gesellschaft, den Gesellschaftern und privatrechtlichen Gesellschaftsgläubigern.
In erster Linie haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft für die Erfüllung seiner organschaftlichen Pflichten.
Gegenüber den Gesellschaftern ist eine Haftung hingegen grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen (Delikt, Vertrag, § 31 Abs. 6 GmbHG) werden später dargestellt.
Denkbar ist eine Haftung gegenüber Dritten, insb. aus c.i.c. (§§ 311 Abs. 2 BGB, 280 Abs. 1 BGB) und Deliktsrecht (§ 823 ff. BGB).
Im öffentlichen Recht ist eine persönliche Verpflichtung der Geschäftsführer zum Teil ausdrücklich vorgeschrieben (etwa im Steuerrecht, § 69 AO), in anderen Fällen wird sie diskutiert.
Schließlich kommt auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit in Betracht.
Es ist in der Literatur unstrittig, dass das Haftungsrisiko der Geschäftsleiter (GmbH-Geschäftsführer/AG-Vorstand) insgesamt viel zu groß ist. Die Rechtsprechung dehnt die Haftung jedoch stetig weiter aus. Ein gewisser Schutz ist durch eine sog. "D&O-Versicherung" (Director's and Officer's Liability) erreichbar.
Neben den zuvor erläuterten Haftungsrisiken stehen Haftungstatbestände im Verhältnis zu Steuergläubigern, Sozialversicherungsträgern und die Störerhaftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße und Schutzrechtsverletzungen.