D. Wie ist eine GmbH strukturiert ("Organisationsverfassung")?
II. Was muss man über die Geschäftsführer wissen?
Die Geschäftsführer sind eines von zwei Pflichtorganen der GmbH (bzw. UG (haftungsbeschränkt).
Eine GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben, kann aber auch ein mehrköpfiges Organ einsetzen. In diesem Fall gilt Gesamtvertretung (§ 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG), wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Das bedeutet: Alle Geschäftsführer dürfen nur zusammen die GmbH vertreten, wobei freilich eine Ermächtigung im Vorfeld oder eine Genehmigung im Nachhinein (§ 177 BGB) möglich sind.
Die Bestellung der Geschäftsführer ist in § 6 GmbHG geregelt - sie kann grds. unmittelbar im Gesellschaftsvertrag oder durch einen einfachen Beschluss erfolgen. Die Abberufung regelt § 38 GmbHG - sie kann jederzeit ohne Grund erfolgen, wenn die Satzung nichts anderes regelt. Zwar besteht nach § 39 GmbHG eine Eintragungspflicht - diese ist aber nur deklaratorisch (wie auch bei der Prokura nach § 53 HGB).
Aufgabe der Geschäftsführer ist einerseits intern die Führung der Geschäfte (§ 37 GmbHG), andererseits die Vertretung nach außen (§ 35 GmbHG). Im Innenverhältnis sind sie dabei nicht nur an die Vorgaben des Gesetzes und der Satzung, sondern auch an die Beschlüsse der Gesellschafter (ggf. auch im Einzelfall) gebunden (§ 37 Abs. 1 GmbHG (§ 37 Abs. 1 GmbHG: "durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind"). Daneben überträgt ihnen das Gesetz noch eine Reihe weiterer Aufgaben von Amts wegen, etwa die Führung der Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG), die Buchführung (§ 41 GmbHG) oder die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens (§ 30 GmbHG, §§ 15 ff. InsO). Schließlich sind die Geschäftsführer ggf. auch zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet (§ 15a Abs. 1 InsO).
Die Geschäftsführer haften der Gesellschaft für Pflichtverletzungen (§ 43 GmbHG); gegenüber Dritten haften sie grds. nur nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts (§ 826 BGB; § 823 BGB; §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 S. 1, 241 Abs. 2 BGB).