D. Wie ist eine GmbH struk­tu­riert ("Or­ga­ni­sa­ti­ons­ver­fas­sung")?

II. Was muss man über die Ge­schäfts­füh­rer wis­sen?

Die Ge­schäfts­füh­rer sind ei­nes von zwei Pf­licht­or­ga­nen der GmbH (b­zw. UG (haf­tungs­be­schränkt).

Eine GmbH muss min­des­tens einen Ge­schäfts­füh­rer ha­ben, kann aber auch ein mehr­köp­fi­ges Or­gan ein­set­zen. In die­sem Fall gilt Ge­samt­ver­tre­tung (§ 35 Abs. 2 S. 1 Gm­bHG), wenn der Ge­sell­schafts­ver­trag nichts an­de­res be­stimmt. Das be­deu­tet: Alle Ge­schäfts­füh­rer dür­fen nur zu­sam­men die GmbH ver­tre­ten, wo­bei frei­lich eine Er­mäch­ti­gung im Vor­feld oder eine Ge­neh­mi­gung im Nach­hin­ein (§ 177 BGB) mög­lich sind.

Die Be­stel­lung der Ge­schäfts­füh­rer ist in § 6 Gm­bHG ge­re­gelt - sie kann grds. un­mit­tel­bar im Ge­sell­schafts­ver­trag oder durch einen ein­fa­chen Be­schluss er­fol­gen. Die Ab­be­ru­fung re­gelt § 38 Gm­bHG - sie kann je­der­zeit ohne Grund er­fol­gen, wenn die Sat­zung nichts an­de­res re­gelt. Zwar be­steht nach § 39 Gm­bHG eine Ein­tra­gungs­pflicht - diese ist aber nur de­kla­ra­to­risch (wie auch bei der Pro­kura nach § 53 HGB).

Auf­gabe der Ge­schäfts­füh­rer ist ei­ner­seits in­tern die Füh­rung der Ge­schäfte (§ 37 Gm­bHG), an­de­rer­seits die Ver­tre­tung nach au­ßen (§ 35 Gm­bHG). Im In­nen­ver­hält­nis sind sie da­bei nicht nur an die Vor­ga­ben des Ge­set­zes und der Sat­zung, son­dern auch an die Be­schlüsse der Ge­sell­schaf­ter (ggf. auch im Ein­zel­fall) ge­bun­den (§ 37 Abs. 1 Gm­bHG (§ 37 Abs. 1 Gm­bHG: "durch die Be­schlüsse der Ge­sell­schaf­ter fest­ge­setzt sin­d"). Da­ne­ben über­trägt ih­nen das Ge­setz noch eine Reihe wei­te­rer Auf­ga­ben von Amts we­gen, etwa die Füh­rung der Ge­sell­schaf­ter­liste (§ 40 Gm­bHG), die Buch­füh­rung (§ 41 Gm­bHG) oder die Er­hal­tung des Ge­sell­schafts­ver­mö­gens (§ 30 Gm­bHG, §§ 15 ff. InsO). Schließ­lich sind die Ge­schäfts­füh­rer ggf. auch zur Stel­lung ei­nes In­sol­venzan­trags ver­pflich­tet (§ 15a Abs. 1 InsO).

Die Ge­schäfts­füh­rer haf­ten der Ge­sell­schaft für Pf­licht­ver­let­zun­gen (§ 43 Gm­bHG); ge­gen­über Drit­ten haf­ten sie grds. nur nach den all­ge­mei­nen Re­geln des Zi­vil­rechts (§ 826 BGB; § 823 BGB; §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 S. 1, 241 Abs. 2 BGB).

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