3. Wel­che Auf­ga­ben und Pf­lich­ten hat der GmbH-Ge­schäfts­füh­rer?

a. Was ist un­ter "Ge­schäfts­füh­rung" in der GmbH zu ver­ste­hen?

Die Ge­schäfts­füh­rer sind - wie der Be­griff schon na­he­legt - zur Ge­schäfts­füh­rung bei der GmbH be­ru­fen, so­weit nicht die Sat­zung oder Wei­sun­gen (§ 37 Abs. 1 Gm­bHG) ihre Be­fug­nis be­schrän­ken. Das Ge­setz er­wähnt dies nicht; die Ent­schei­dungs­kompetenz ist aber not­wen­di­ger Hin­ter­grund der un­be­schränk­ten Ver­tre­tungsmacht (§ 35 Abs. 1 S. 1 Gm­bHG). Zwin­gend zu­ge­wie­sen sind den Ge­schäfts­füh­rern nur we­nige Auf­ga­ben (ins­be­son­dere Ri­si­ko­über­wa­chungs­pflich­ten: §§ 30 f., 40, 41, 49 Abs. 3, §§ 15 ff. InsO, § 264 HGB, § 34 AO), im Üb­ri­gen gibt es viele Schran­ken:

  • Die Sat­zung kann das Recht zur Ge­schäfts­füh­rung in be­lie­bi­gem Um­fang ein­schrän­ken. Strei­tig ist, ob den Ge­schäfts­füh­rern da­bei ein Grund­be­stand ei­ge­ner Sachent­schei­dun­gen in Ge­schäfts­füh­rungsfra­gen ver­blei­ben muss, oder ob eine völ­lige Ent­zie­hung der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis mög­lich ist.

  • Da­ne­ben sind Ein­zel­wei­sun­gen durch wirk­sa­men Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung mög­lich (§ 37 Abs. 1 Gm­bHG). Nicht bin­dend sind Wei­sun­gen, die ge­gen die Treue­pflicht der Ge­sell­schaf­ter oder ge­gen § 138 BGB ver­sto­ßen. Hierzu ge­nügt je­doch nicht je­der wirt­schaft­li­cher Nach­teil durch die Wei­sung; viel­mehr muss die Wei­sung exis­tenz­be­dro­hend wir­ken. Das Wei­sungs­recht kann ganz oder teil­weise an den Auf­sichts­rat de­le­giert wer­den.

  • Bei Ein­rich­tung ei­nes Auf­sichts­rats kom­men Zu­stim­mungs­er­for­der­nisse (§ 52 Abs. 1 Gm­bHG i.V.m. § 111 Abs. 4 AktG) in Be­tracht. Strei­tig ist, wie eine Wei­sung wirkt, die einen zu­stim­mungs­be­dürf­ti­gen Sach­ver­halt be­trifft, zu dem die Zu­stim­mung ver­wei­gert wird ("Or­gan­kon­flik­t").

  • Zu­dem sind die Ge­schäfts­füh­rer laut BGH ver­pflich­tet, vor Ab­wei­chung von ei­ner lang­jäh­ri­gen Ge­schäfts­politik die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung (b­zw. den Auf­sichts­rat) zu be­fra­gen.

    Meh­re­ren Ge­schäfts­füh­rern steht die Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis ge­mein­schaft­lich zu. Eine Res­sort­ver­tei­lung ist durch Ge­schäfts­ord­nung der Ge­sell­schaf­ter oder Ge­schäfts­füh­rer mög­lich. Eine Pf­licht zur Über­wa­chung der üb­ri­gen Ge­schäfts­füh­rer bleibt je­doch.

Nach § 37 Abs. 1 Gm­bHG sind die Ge­schäfts­füh­rer der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ge­gen­über wei­sungs­un­ter­wor­fen.

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