3. Welche Aufgaben und Pflichten hat der GmbH-Geschäftsführer?
a. Was ist unter "Geschäftsführung" in der GmbH zu verstehen?
Die Geschäftsführer sind - wie der Begriff schon nahelegt - zur Geschäftsführung bei der GmbH berufen, soweit nicht die Satzung oder Weisungen (§ 37 Abs. 1 GmbHG) ihre Befugnis beschränken. Das Gesetz erwähnt dies nicht; die Entscheidungskompetenz ist aber notwendiger Hintergrund der unbeschränkten Vertretungsmacht (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Zwingend zugewiesen sind den Geschäftsführern nur wenige Aufgaben (insbesondere Risikoüberwachungspflichten: §§ 30 f., 40, 41, 49 Abs. 3, §§ 15 ff. InsO, § 264 HGB, § 34 AO), im Übrigen gibt es viele Schranken:
Die Satzung kann das Recht zur Geschäftsführung in beliebigem Umfang einschränken. Streitig ist, ob den Geschäftsführern dabei ein Grundbestand eigener Sachentscheidungen in Geschäftsführungsfragen verbleiben muss, oder ob eine völlige Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis möglich ist.
Daneben sind Einzelweisungen durch wirksamen Beschluss der Gesellschafterversammlung möglich (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Nicht bindend sind Weisungen, die gegen die Treuepflicht der Gesellschafter oder gegen § 138 BGB verstoßen. Hierzu genügt jedoch nicht jeder wirtschaftlicher Nachteil durch die Weisung; vielmehr muss die Weisung existenzbedrohend wirken. Das Weisungsrecht kann ganz oder teilweise an den Aufsichtsrat delegiert werden.
Bei Einrichtung eines Aufsichtsrats kommen Zustimmungserfordernisse (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 111 Abs. 4 AktG) in Betracht. Streitig ist, wie eine Weisung wirkt, die einen zustimmungsbedürftigen Sachverhalt betrifft, zu dem die Zustimmung verweigert wird ("Organkonflikt").
Zudem sind die Geschäftsführer laut BGH verpflichtet, vor Abweichung von einer langjährigen Geschäftspolitik die Gesellschafterversammlung (bzw. den Aufsichtsrat) zu befragen.
Mehreren Geschäftsführern steht die Geschäftsführungsbefugnis gemeinschaftlich zu. Eine Ressortverteilung ist durch Geschäftsordnung der Gesellschafter oder Geschäftsführer möglich. Eine Pflicht zur Überwachung der übrigen Geschäftsführer bleibt jedoch.
Nach § 37 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung gegenüber weisungsunterworfen.