3. Wie haften die Geschäftsführer gegenüber Dritten?
b. Wann haftet der Geschäftsführer aus c.i.c.?
Obwohl sich Ansprüche aus § 311 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich gegen den Vertragspartner richten (also gegen die Gesellschaft), kommt ausnahmsweise auch eine Inanspruchnahme des Vertreters in Betracht (§ 311 Abs. 3 BGB). Da die GmbH durch ihre Geschäftsführer vertreten wird, trifft sie diese Haftung. Zu denken ist an zwei Fallgruppen:
Zum einen kommt ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertragsschluss in Betracht. Dies ist besonders bei den Gesellschaftergeschäftsführern einer Einpersonengesellschaft denkbar. Die Beteiligung an der Gesellschaft genügt jedoch nicht, vielmehr sind weitere Anhaltspunkte erforderlich.
Alternativ ist an die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens zu denken (ausdrücklich § 311 Abs. 3 S. 2 BGB). Dies liegt vor, wenn der Vertreter deutlich macht, dass er persönlich für die Durchführbarkeit des Geschäfts einstehen will.
Soweit die Voraussetzungen der c.i.c. vorliegen, greift die Haftung ein. Problematisch ist hier die Frage, inwieweit eine Aufklärungspflicht über die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft bestand.
Einen der c.i.c. ähnlich gelagerten Fall betrifft der Ersatz des Quotenschadens bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht in § 64 S. 1 GmbHG a.F. und nun nach § 15a Abs. 1 S. 1 InsO.
Grundsätzlich trifft die Haftung aus c.i.c. keine Vertreter und Verhandlungsgehilfen. Ausnahmen bilden jedoch die zwei oben genannten Fallgruppen.