3. Wie haften die Geschäftsführer gegenüber Dritten?
c. Wann haftet ein Geschäftsführer persönlich aus Delikt?
Die Geschäftsführer einer GmbH haften Geschädigten für Rechtsgutsverletzungen durch eigenes Handeln - wie jeder andere auch - unmittelbar mit ihrem Privatvermögen nach den §§ 823 ff. BGB. Dies gilt auch, wenn sie dabei "für die GmbH" handeln - insofern greift die Haftungsbeschränkung der GmbH nicht ein. Davon unberührt bleibt die Haftung der GmbH nach Zurechnungsregeln des § 31 BGB bzw. § 278 BGB und ein etwaiger Rückgriff im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB oder § 43 Abs. 2 GmbHG.
Besondere praktische Bedeutung hat die Haftung wegen verspäteter Stellung eines Insolvenzantrags (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 InsO). Versäumt es der Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) einen Insolvenzantrag zu stellen, muss er den dadurch entstehenden Verlust der Gläubiger ersetzen: Wurden Verträge nach Insolvenzeintritt geschlossen, muss er den gesamten Schaden ersetzen. Für Verträge, die vor Insolvenz geschlossen wurden, betrifft dies die Verminderung der Insolvenzquote (etwa von 10% auf 5%).
Andere wichtige Schutzgesetze, die gerade Geschäftsführer betreffen, sind etwa Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Vorenthaltung von Sozialabgaben (§ 266a StGB), Bankrott (§§ 283 ff. StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB) sowie falsche Angaben (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG). Keine Schutzgesetze sollen hingegen §§ 41, 43, 49 GmbHG und § 51a GmbHG sein.
Praktische Bedeutung im Gesellschaftsrecht hat zudem § 826 BGB, wenn eine sittenwidrige Schädigung des Geschäftspartners eintritt.
Für Schädigungen durch Dritte (etwa Angestellte der GmbH) haften die Geschäftsführer nur, wenn sie diesbezüglich eine Garantenpflicht hatten, diese zu verhindern. Dies gilt insbesondere bei Verkehrssicherungspflichten. In Betracht kommt daneben auch die Produkthaftung. Problematisch sind Eigentumsverletzungen, die gleichzeitig Vertragsverletzungen der Gesellschaft darstellen.