I. Was ist die Gesellschafterversammlung?
4. Welche Folgen haben fehlerhafte Beschlüsse?
Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen können fatale Unsicherheiten zur Folge haben: Ob der Ausschluss eines Gesellschafters wirksam ist, wird nicht nur bei der Gewinnverteilung (§ 29 GmbHG), sondern auch bei späteren Entscheidungen relevant. Die umstrittene Wirksamkeit eines Weisungsbeschlusses (§ 37 GmbHG) stellt den Geschäftsführer vor das kaum lösbare Dilemma, eine Haftung nach § 43 GmbHG zu riskieren.
Dennoch hat das GmbHG zu dieser Problematik (wie das Vereinsrecht des BGB) keine Regelung getroffen. Der Rechtsverkehr ist durch § 15 HGB jedenfalls im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis geschützt; auch ein Anteilserwerb wird durch § 16 Abs. 3 GmbHG an einen äußeren Vertrauenstatbestand (die Gesellschafterliste, § 40 GmbHG) geknüpft.
Grundsätzlich unterscheidet man nichtige und bloß anfechtbare Gesellschafterbeschlüsse. Da es an einer eigenen Regelung diesbezüglich im GmbHG mangelt, sind nach h.M. hier die §§ 241 ff. AktG entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Besonderheiten der GmbH eine Abweichung erfordern.
- Nur bestimmte, besonders schwerwiegende Mängel führen zur Nichtigkeit des Beschlusses. Diese können von jedermann und in jeder Weise geltend gemacht werden
Beispiele: Einberufungsmängel wie z.B. Verstöße gegen § 49 GmbHG, Unterlassen der Ladung eines Gesellschafters, Ladung an einen falschen Ort usw.
- In allen anderen Fällen ist der fehlerhafte Beschluss zunächst wirksam. Es besteht aber die Möglichkeit der Anfechtung.
Beispiele: Nichtzählung wirksamer Stimmen, Mitzählung unwirksamer Stimmen, Ladung an einen unzulässigen Ort, Unterschreitung der Ladungsfrist usw.