1. Wie verfügt man über Geschäftsanteile?
d. Was gilt hinsichtlich der Vererbung von Geschäftsanteilen?
Für die Vererbbarkeit des Geschäftsanteils gelten grundsätzlich keine Besonderheiten. Mit dem Tod fällt der Geschäftsanteil in den Nachlass (§ 1922 BGB, § 15 Abs. 1 GmbHG). Der Erbe wird Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten seines Vorgängers. Anders als im Personengesellschaftsrecht gilt also keine Sondererbfolge bei mehreren Miterben. Stattdessen fällt der Geschäftsanteil nach § 2032 Abs. 1 BGB den Miterben zu gesamter Hand zu.
Die Vererbung selbst kann nicht durch die Satzung eingeschränkt werden, da sonst ein Geschäftsanteil einfach verschwinden würde. Jedoch kann die Satzung Pflichten bestimmen, die die durch Erbfall eingetretenen Gesellschafter treffen. Möglich sind z.B.:
- eine Verpflichtung, den Anteil auf eine beliebige, einzelne Person zu übertragen,
- eine Pflicht, auf eine bestimmte Person zu übertragen (z.B. auf einen leitenden Angestellten)
- ein Einziehungsrecht der übrigen Gesellschafter. Eine Abfindung kann für diesen Fall beschränkt oder ausgeschlossen werden.
Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG können mehrere Erben die Rechte aus dem Geschäftsanteil nur gemeinschaftlich ausüben. Eine Teilung ist nur mit Zustimmung der Gesellschafter möglich, § 46 Nr. 4 GmbHG. Auch weitere Einschränkungen, bis zum Ausschluss der Teilung, können in der Satzung vereinbart werden.