I. Was ist die Gesellschafterversammlung?
2. Wie wird die Gesellschafterversammlung einberufen und durchgeführt?
Nach § 49 Abs. 1 GmbHG erfolgt die Einberufung durch die Geschäftsführer (ausnahmsweise auch Gesellschafter, § 50 Abs. 3 S. 1 GmbHG). Sie ist einzuberufen, wenn ein satzungsmäßig bestimmter Grund vorliegt oder wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint (§ 49 Abs. 2, Abs. 3 GmbHG). Darüber hinaus kann sie auf Verlangen einer Minderheit einberufen werden, die mind. 10% des Stammkapitals halten (§ 50 Abs. 1 GmbHG). Die Versammlung muss mind. einmal im Jahr stattfinden, um den Jahresabschluss festzustellen (§ 46 Nr. 1 GmbHG).
Die Einladung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefs spätestens eine Woche vor der Versammlung (§ 51 Abs. 1 GmbHG) unter Mitteilung des Zwecks, § 51 Abs. 2 GmbHG (i.d.R. durch eine Tagesordnung); die Satzung kann anderes bestimmen, etwa E-Mail. Verstöße führen zur Anfechtbarkeit, in schweren Fällen zur Nichtigkeit - es sei denn, alle Gesellschafter nehmen teil (Vollversammlung; § 51 Abs. 3 GmbHG).
Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich in physischer Präsenz statt. Sind alle einverstanden, kann auch virtuell getagt werden (Telefon- bzw. Videokonferenz, § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG).
Anstelle der Gesellschafterversammlung ist ein Umlaufverfahren möglich, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind (§ 48 Abs. 2 GmbHG).
Die Satzung hat weite Gestaltungsräume, so kann etwa eine Kombination von Präsenz-Versammlung und Online-Teilnahme geregelt werden (hybride Versammlung; wie im Aktienrecht, s. § 118 Abs. 1 S. 2 AktG oder von Gesetzes wegen im Vereinsrecht, § 32 Abs. 2 S. 1 BGB).
In der mitbestimmten GmbH (dazu siehe später) steht das Einberufungsrecht auch dem Aufsichtsrat zu, § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG i.V.m. § 111 Abs. 3 AktG.