I. Was ist die Gesellschafterversammlung?
3. Was gilt hinsichtlich der Stimmrechtsausübung?
Beschlüsse werden grds. mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen sind nur mit 3/4-Mehrheit möglich (§ 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Die Satzung kann qualifiziertere Anforderungen stellen. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der Höhe des Geschäftsanteils des Gesellschafters: Jeder Euro gewährt eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Die Satzung kann davon abweichende Regelungen bestimmen und z.B. stimmrechtslose Geschäftsanteile oder ein "pro Kopf"-Stimmrecht einführen.
Ein Stimmrechtsausschluss (§ 47 Abs. 4 GmbHG) besteht bei Befreiung von einer Verbindlichkeit, Entlastung von Gesellschafter-Geschäftsführern, Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder bei Erledigung eines Rechtsstreits. Diese Regelung kann bzgl. Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten abbedungen werden. Daneben können die Gesellschafter Stimmrechtsbindungsverträge abschließen, in denen sie sich verpflichten, in einer bestimmten Weise abzustimmen. Solche Verträge sind grundsätzlich in den Schranken von § 134 BGB, § 138 BGB wirksam. Satzungsänderungen müssen notariell beurkundet werden. Bei der Einmann-GmbH ist eine Niederschrift der Beschlüsse erforderlich (§ 48 Abs. 3 GmbHG).
Die Abstimmung erfolgt nach Geschäftsanteilen; je ein Euro eines Geschäftsanteils gewährt gem. § 47 Abs. 2 GmbHG eine Stimme.