1. Wie verfügt man über Geschäftsanteile?
c. Was gilt für den Erwerb eigener Anteile?
Als rechtsfähige Person (§ 13 GmbHG) kann eine GmbH theoretisch eigene Anteile erwerben. Während dies im Aktienrecht mit wenigen Ausnahmen (§ 71a AktG) verboten ist, unterliegt ein solcher Erwerb nach § 33 GmbHG nur zwei Schranken:
Die Einlage auf einen Geschäftsanteil muss voll geleistet sein (§ 33 Abs. 1 GmbHG).
Die Gesellschaft muss (hypothetisch) eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden können, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf(vgl. § 33 Abs. 2 GmbHG). Während früher tatsächlich eine solche Rücklage gebildet werden musste, sind heute eigene Anteile nicht mehr als Teil der Aktiva abzubilden (§ 266 Abs. 2 B III HGB), so dass auch auf Passiv-Seite keine korrespondierende Position gebildet werden kann. Vielmehr werden die eigenen Anteile nur vom "Gezeichneten Kapital" getrennt dargestellt (§ 272 Abs. 1a HGB).
Während § 71b AktG ausdrücklich regelt, dass der Gesellschaft aus eigenen Anteilen keine Rechte zustehen, fehlt eine solche Regelung im GmbHG. In der GmbH gilt aber nichts anderes: Das Stimmrecht und andere Gesellschafterrechte (u.a. Anfechtungsrecht, Auskunfts- und Einsichtsrecht) ruhen - eine Ausübung dieser Rechte durch die Gesellschaft (vertreten durch die Geschäftsführer) würde sie letztlich völlig sinnentleeren. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, Gewinnausschüttungen an die Gesellschaft durchzuführen. Praktisch scheint ein solches Auszahlen an sich selbst aber völlig sinnlos. Insoweit kann man davon ausgehen, dass auch dieses Recht ruht.
Im Extremfall kann es dazu kommen, dass die Gesellschaft selbst alle ihre Anteile hält (sog. "Keinmann-GmbH"). Dieser Zustand darf allenfalls vorübergehend (nach verbreiteter Ansicht sogar überhaupt nicht) bestehen, da eine Gesellschafterversammlung als Willensbildungsorgan in dieser Situation nicht mehr möglich ist. Daher führt das Bestehen einer "Keinmann-GmbH" grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft, wenn die Anteile nicht unverzüglich wieder veräußert werden.