a. Wie er­folgt eine ef­fek­tive Ka­pi­tal­er­hö­hung?

ee. Wel­che Fol­gen ha­ben Ein­tra­gung und Be­kannt­ma­chung?

Das Re­gis­ter­ge­richt prüft - wie bei der Grün­dung - die Wirk­sam­keit der An­mel­dung (§ 57a Gm­bHG, § 9c Gm­bHG). Bei man­gel­haf­ter An­mel­dung oder un­zu­rei­chen­den An­ga­ben lehnt es die Ein­tra­gung ab und er­lässt eine Zwi­schen­ver­fü­gung mit ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist zur Be­he­bung des Man­gels. Da­nach wird der An­trag auf Ein­tra­gung ab­ge­wie­sen.

Mit der Ein­tra­gung wird die Ka­pi­tal­er­hö­hung wirk­sam. Die Ein­tra­gung um­fasst die Er­hö­hung des Ka­pi­tals auf den neuen Be­trag und die Da­ten von Ein­tra­gung und Be­schluss­fas­sung. Die Ur­kun­den wer­den zu den Re­gis­terak­ten ge­nom­men und kön­nen dort von je­der­mann ein­ge­se­hen wer­den. Bei Ein­tra­gung trotz be­heb­ba­rer Män­gel kann das Re­gis­ter­ge­richt die Nach­ho­lung der Män­gel­be­sei­ti­gung gem. § 14 HGB durch Zwangs­geld er­zwin­gen.

Mit der Ein­tra­gung wer­den die Über­neh­mer neuer Ein­lagen, die bis­her nicht Ge­sell­schaf­ter wa­ren, zu Ge­sell­schaf­tern.

In die Be­kannt­ma­chung der Ein­tra­gung der Ka­pi­tal­er­hö­hung sind au­ßer de­ren In­halt die bei ei­ner Ka­pi­tal­er­hö­hung mit Sachein­lagen vor­ge­se­he­nen Fest­set­zun­gen auf­zu­neh­men. Bei der Be­kannt­ma­chung letz­te­rer ge­nügt die Be­zug­nahme auf die beim Ge­richt ein­ge­reich­ten Ur­kun­den. Der In­halt der Be­kannt­ma­chung lau­tet so­mit "Das Stamm­ka­pi­tal ist auf ... Euro er­höht". Dar­über hin­aus ist ein Hin­weis auf die Sachein­lage ("Es wur­den Sachein­lagen ge­leis­tet", ge­ge­be­nen­falls mit dem Zu­satz "für einen Teil­be­trag von ...") un­ter gleich­zei­ti­gem Hin­weis auf die bei dem Re­gis­ter­ge­richt ver­wahr­ten Un­ter­lagen er­for­der­lich.

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