a. Wie erfolgt eine effektive Kapitalerhöhung?
ee. Welche Folgen haben Eintragung und Bekanntmachung?
Das Registergericht prüft - wie bei der Gründung - die Wirksamkeit der Anmeldung (§ 57a GmbHG, § 9c GmbHG). Bei mangelhafter Anmeldung oder unzureichenden Angaben lehnt es die Eintragung ab und erlässt eine Zwischenverfügung mit einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels. Danach wird der Antrag auf Eintragung abgewiesen.
Mit der Eintragung wird die Kapitalerhöhung wirksam. Die Eintragung umfasst die Erhöhung des Kapitals auf den neuen Betrag und die Daten von Eintragung und Beschlussfassung. Die Urkunden werden zu den Registerakten genommen und können dort von jedermann eingesehen werden. Bei Eintragung trotz behebbarer Mängel kann das Registergericht die Nachholung der Mängelbeseitigung gem. § 14 HGB durch Zwangsgeld erzwingen.
Mit der Eintragung werden die Übernehmer neuer Einlagen, die bisher nicht Gesellschafter waren, zu Gesellschaftern.
In die Bekanntmachung der Eintragung der Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Bei der Bekanntmachung letzterer genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden. Der Inhalt der Bekanntmachung lautet somit "Das Stammkapital ist auf ... Euro erhöht". Darüber hinaus ist ein Hinweis auf die Sacheinlage ("Es wurden Sacheinlagen geleistet", gegebenenfalls mit dem Zusatz "für einen Teilbetrag von ...") unter gleichzeitigem Hinweis auf die bei dem Registergericht verwahrten Unterlagen erforderlich.