a. Wie erfolgt eine effektive Kapitalerhöhung?
dd. Was gilt für die Anmeldung zum Handelsregister?
Wenn das erhöhte Stammkapital durch die Übernahme von Stammeinlagen gedeckt ist, kann die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (§ 57 Abs. 1 GmbHG). Die Anmeldung umfasst den Erhöhungsbetrag mit Angabe des neuen Stammkapitals und die Satzungsänderung.
Wie bei der Gründung müssen die Geschäftsführer versichern, dass die Einlagen so bewirkt sind, dass sie endgültig zu ihrer freien Verfügung stehen (§ 57 Abs. 2 GmbHG). Gem. § 57 Abs. 3 GmbHG sind der Anmeldung die notariellen Übernahmeerklärungen, eine Liste der Übernehmer und der Höhe der einzelnen Einlagen sowie Verträge mit den Sacheinlegern beizulegen. Daneben muss auch der vollständige und von einem Notar bestätigte Wortlaut der Satzung nach ihrer Neufassung (§ 54 Abs. 1 S. 2 GmbHG) eingereicht werden.
Inhalt der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister:
- Angabe des Erhöhungsbetrags und neuer Stammkapitalziffer
- Versicherung, dass Mindesteinlagen zur endgültig freien Verfügung eingezahlt sind
- notarielle Übernahmeerklärungen
- Übernahmeliste mit Name und Nennbetrag
- Wortlaut der neuen Satzungsregelung
Die Geschäftsführer haften für falsche Angaben bei der Anmeldung (§ 57 Abs. 4 GmbHG). Ein Verschulden wird dabei widerlegbar vermutet.