a. Wie er­folgt eine ef­fek­tive Ka­pi­tal­er­hö­hung?

dd. Was gilt für die An­mel­dung zum Han­dels­re­gis­ter?

Wenn das er­höhte Stamm­ka­pi­tal durch die Über­nahme von Stamm­ein­lagen ge­deckt ist, kann die Ka­pi­tal­er­hö­hung zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter an­ge­mel­det wer­den (§ 57 Abs. 1 Gm­bHG). Die An­mel­dung um­fasst den Er­hö­hungs­be­trag mit An­gabe des neuen Stamm­ka­pi­tals und die Sat­zungsän­de­rung.

Wie bei der Grün­dung müs­sen die Ge­schäfts­füh­rer ver­si­chern, dass die Ein­lagen so be­wirkt sind, dass sie end­gül­tig zu ih­rer freien Ver­fü­gung ste­hen (§ 57 Abs. 2 Gm­bHG). Gem. § 57 Abs. 3 Gm­bHG sind der An­mel­dung die no­ta­ri­el­len Über­nah­me­er­klä­run­gen, eine Liste der Über­neh­mer und der Höhe der ein­zel­nen Ein­lagen so­wie Ver­träge mit den Sachein­le­gern bei­zu­le­gen. Da­ne­ben muss auch der voll­stän­dige und von ei­nem No­tar be­stä­tigte Wort­laut der Sat­zung nach ih­rer Neu­fas­sung (§ 54 Abs. 1 S. 2 Gm­bHG) ein­ge­reicht wer­den.

In­halt der An­mel­dung der Ka­pi­tal­er­hö­hung zum Han­dels­re­gis­ter:

  • An­gabe des Er­hö­hungs­be­trags und neuer Stamm­ka­pi­talzif­fer
  • Ver­si­che­rung, dass Min­de­stein­lagen zur end­gül­tig freien Ver­fü­gung ein­ge­zahlt sind
  • no­ta­ri­elle Über­nah­me­er­klä­run­gen
  • Über­nah­me­liste mit Name und Nenn­be­trag
  • Wort­laut der neuen Sat­zungsre­ge­lung

Die Ge­schäfts­füh­rer haf­ten für falsche An­ga­ben bei der An­mel­dung (§ 57 Abs. 4 Gm­bHG). Ein Ver­schul­den wird da­bei wi­der­leg­bar ver­mu­tet.

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