a. Wie er­folgt eine ef­fek­tive Ka­pi­tal­er­hö­hung?

cc. Wie er­folgt die Über­nahme und Leis­tung der Ein­lagen?

Die Über­nahme er­folgt durch Ver­trag zwi­schen Über­neh­mer und Ge­sell­schaft, ver­tre­ten durch die Ge­sell­schaf­ter, § 55 Abs. 1 Gm­bHG. Die Ge­schäfts­füh­rer kön­nen zur Ver­tre­tung er­mäch­tigt wer­den. Die Er­klä­rung des Über­neh­mers be­darf der no­ta­ri­el­len Form. Sie muss die Höhe der zu über­neh­men­den Stamm­ein­lage und evtl. be­ste­hende Ne­ben­leis­tungs­pflich­ten ent­hal­ten, wo­bei ein Ver­weis auf die Sat­zung ge­nügt. Durch die Über­nah­me­er­klä­rung ver­pflich­tet sich der Über­neh­mer, die Ein­lage zu er­brin­gen. Ein An­spruch auf Durch­füh­rung der Ka­pi­tal­er­hö­hung be­steht je­doch nicht. Män­gel kön­nen bis zur Ein­tra­gung gel­tend ge­macht wer­den. Da­nach sind alle for­mel­len und die meis­ten ma­te­ri­el­len Män­gel ge­heilt.

Schei­tert die Ein­tra­gung oder wird sie end­gül­tig nicht be­trie­ben, ist der Ver­trag auf­ge­löst. Die Ver­pflich­tung ent­fällt auch, wenn seit der Er­klä­rung eine an­ge­mes­sene Frist ver­stri­chen ist, ohne dass die Ge­sell­schaft die Ein­tra­gung be­trie­ben hat. Es be­steht keine Pf­licht der Ge­sell­schaf­ter, einen An­teil zu über­neh­men.

Für die Leis­tung der Ein­lagen gel­ten die Voraus­set­zun­gen wie bei der Grün­dung (im Ka­pi­tel "Ka­pi­tal­auf­brin­gung"). Ein be­son­de­rer Fall ist das "Schütt-aus-hol-zu­rück"-Ver­fah­ren, auf das spä­ter nä­her ein­ge­gan­gen wird.

So­weit eine Stamm­ein­lage we­der vom Zah­lungs­pflich­ti­gen ein­ge­zo­gen noch durch Ver­kauf des Ge­schäfts­an­teils ge­deckt wer­den kann, greift wie bei der Grün­dung eine Aus­fall­haf­tung der üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter (§ 24 Gm­bHG). Diese Haf­tung trifft da­bei auch die durch die Ka­pi­tal­er­hö­hung neu ein­tre­ten­den Ge­sell­schaf­ter. Ge­sell­schaf­ter, die ge­gen die Ka­pi­tal­er­hö­hung ge­stimmt und keine Ein­lage über­nom­men ha­ben, kön­nen evtl. ein Austritts­recht aus wich­ti­gem Grund gel­tend ma­chen.

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