a. Wie erfolgt eine effektive Kapitalerhöhung?
cc. Wie erfolgt die Übernahme und Leistung der Einlagen?
Die Übernahme erfolgt durch Vertrag zwischen Übernehmer und Gesellschaft, vertreten durch die Gesellschafter, § 55 Abs. 1 GmbHG. Die Geschäftsführer können zur Vertretung ermächtigt werden. Die Erklärung des Übernehmers bedarf der notariellen Form. Sie muss die Höhe der zu übernehmenden Stammeinlage und evtl. bestehende Nebenleistungspflichten enthalten, wobei ein Verweis auf die Satzung genügt. Durch die Übernahmeerklärung verpflichtet sich der Übernehmer, die Einlage zu erbringen. Ein Anspruch auf Durchführung der Kapitalerhöhung besteht jedoch nicht. Mängel können bis zur Eintragung geltend gemacht werden. Danach sind alle formellen und die meisten materiellen Mängel geheilt.
Scheitert die Eintragung oder wird sie endgültig nicht betrieben, ist der Vertrag aufgelöst. Die Verpflichtung entfällt auch, wenn seit der Erklärung eine angemessene Frist verstrichen ist, ohne dass die Gesellschaft die Eintragung betrieben hat. Es besteht keine Pflicht der Gesellschafter, einen Anteil zu übernehmen.
Für die Leistung der Einlagen gelten die Voraussetzungen wie bei der Gründung (im Kapitel "Kapitalaufbringung"). Ein besonderer Fall ist das "Schütt-aus-hol-zurück"-Verfahren, auf das später näher eingegangen wird.
Soweit eine Stammeinlage weder vom Zahlungspflichtigen eingezogen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, greift wie bei der Gründung eine Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter (§ 24 GmbHG). Diese Haftung trifft dabei auch die durch die Kapitalerhöhung neu eintretenden Gesellschafter. Gesellschafter, die gegen die Kapitalerhöhung gestimmt und keine Einlage übernommen haben, können evtl. ein Austrittsrecht aus wichtigem Grund geltend machen.