a. Wie erfolgt eine effektive Kapitalerhöhung?
aa. Wie wird der Erhöhungsbeschluss getroffen?
Da die Höhe des Stammkapitals gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, erfordert jede Kapitalerhöhung eine Satzungsänderung. Über diese muss die Gesellschafterversammlung mit qualifizierter Mehrheit beschließen. Dabei kann man zwei Schritte voneinander trennen:
- Der Erhöhungsbeschluss muss die Kapitaländerung und die neue Stammkapitalziffer enthalten und den Wortlaut der bisherigen Satzung entsprechend modifizieren. Nach § 53 Abs. 2 GmbHG ist eine Mehrheit von 75% erforderlich. Da die Gesellschafter allein aufgrund des Beschlusses nicht zu weiteren Einzahlungen verpflichtet werden, ist keine Einstimmigkeit nach § 53 Abs. 3 GmbHG erforderlich. Gerade in Krisensituationen kann die Treupflicht der Gesellschafter dazu zwingen, für eine Kapitalerhöhung zu stimmen. Gegenstimmen werden dann als treuwidrig nicht berücksichtigt.
- In einem von der Kapitalerhöhung unabhängigen Zulassungsbeschluss ist festzulegen, mit wem die Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft Übernahmeverträge bzgl. des Erhöhungsbetrages schließen dürfen. Statt der Ausgabe neuer Geschäftsanteile kann aber auch der Nennbetrag aller oder einzelner Geschäftsanteile erhöht werden. Soll der Betrag als Sacheinlage eingebracht werden, sind weitere Angaben erforderlich (§ 56 Abs. 1 GmbHG). Der Ausgabebetrag kann über dem späteren Nennwert des Geschäftsanteils liegen (sog. "Aufgeld" bzw. "Agio"), jedoch in keinem Fall darunter (Verbot der Unterpariemission, § 7 Abs. 2 GmbHG).
Statt sofort das Kapital zu erhöhen, kann die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer für höchstens fünf Jahre nach Eintragung des Beschlusses ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen, § 55a Abs. 1 GmbHG. Aufgrund dieses sog. "genehmigten Kapitals" kann der Geschäftsführer die Erhöhung später ohne weiteren Beschluss der Gesellschafter ausführen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Stammkapitals nicht übersteigen.