1. Wie läuft eine Ka­pi­tal­er­hö­hung in der GmbH ab?

a. Wie er­folgt eine ef­fek­tive Ka­pi­tal­er­hö­hung?

Bei der ef­fek­ti­ven Ka­pi­tal­er­hö­hung nach § 55 Gm­bHG wird der Ge­sell­schaft neues Ka­pi­tal zu­ge­führt. Die Ka­pi­tal­er­hö­hung ver­läuft in meh­re­ren Schrit­ten:

Eine ef­fek­tive Ka­pi­tal­er­hö­hung kann trotz In­sol­venz der Ge­sell­schaft er­fol­gen. Eine form­ge­recht be­schlos­sene und zum Han­dels­re­gis­ter an­ge­mel­dete Ka­pi­tal­er­hö­hung wird nicht ohne Wei­te­res durch die nach­fol­gende Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens un­wirk­sam. So­weit sie be­reits vor In­sol­ven­zer­öff­nung be­schlos­sen wur­de, ha­ben die Über­neh­mer das Recht zur Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund un­ter Rück­for­de­rung ih­rer Leis­tung als In­sol­venz­for­de­rung. Die Ge­sell­schaf­ter kön­nen die Ge­schäfts­füh­rer an­wei­sen, die An­mel­dung zu­rück­zu­neh­men. Auch da­nach bleibt ih­nen bis zur Ein­tra­gung die Mög­lich­keit, den Ka­pi­tal­er­hö­hungs­be­schluss auf­zu­he­ben.

Der In­sol­venz­ver­wal­ter ist nicht zur An­mel­dung ei­ner zu­vor be­schlos­se­nen Ka­pi­tal­er­hö­hung be­rech­tigt. Dies bleibt Auf­gabe der Ge­schäfts­füh­rer.

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