I. Wie haf­ten die GmbH-Ge­sell­schaf­ter?

3. Was ist eine "Durch­griffs­haf­tung"?

Grund­sätz­lich gilt im Ka­pi­tal­ge­sell­schaftsrecht das sog. Tren­nungs­prin­zip, nach dem deut­lich zwi­schen der Ge­sell­schaft (als ju­ris­ti­sche Per­son) und ih­ren Ge­sell­schaf­tern zu un­ter­schei­den ist. In Aus­nah­me­fäl­len soll die­ses Tren­nungs­prin­zip durch eine so ge­nannte "Durch­griffs­haf­tung" durch­bro­chen wer­den, so­dass Gläu­bi­ger der Ge­sell­schaft auf das Ver­mö­gen der Ge­sell­schaf­ter zu­grei­fen kön­nen. Je­doch darf nicht leicht­fer­tig oder schran­ken­los über die Rechts­form der ju­ris­ti­schen Per­son hin­weg ge­gan­gen wer­den.

Ein Durch­griff kommt da­her nur in Be­tracht, wenn ihre Ver­wen­dung dem Zweck der Rechts­ord­nung wi­der­spricht. Dies ist ins­be­son­dere bei Ver­mö­gens-/b­zw. Sphä­ren­ver­mi­schung der Fall ("Wasch­korb­fäl­le").

Bei ei­nem exis­tenz­ver­nich­ten­den Ein­griff, in des­sen Rah­men die Ge­sell­schaf­ter ge­zielt das Ver­mö­gen zu Las­ten der Gläu­bi­ger ver­min­dern, be­steht nur eine Haf­tung im In­nen­ver­hält­nis der Ge­sell­schaf­ter ge­gen­über der GmbH.

Eine Durch­griffs­haf­tung kann folg­lich in 3 Kon­stel­la­tio­nen auf­tre­ten:

  1. Ge­sell­schaf­ter ver­mi­schen Ge­sell­schafts­ver­mö­gen und pri­va­tes Ver­mö­gen
  2. Exis­tenz­ver­nich­ten­der Ein­griff
  3. Ge­sell­schaf­ter ver­schlei­ern Tren­nung zwi­schen GmbH und ih­nen selbst
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