I. Wie haften die GmbH-Gesellschafter?
3. Was ist eine "Durchgriffshaftung"?
Grundsätzlich gilt im Kapitalgesellschaftsrecht das sog. Trennungsprinzip, nach dem deutlich zwischen der Gesellschaft (als juristische Person) und ihren Gesellschaftern zu unterscheiden ist. In Ausnahmefällen soll dieses Trennungsprinzip durch eine so genannte "Durchgriffshaftung" durchbrochen werden, sodass Gläubiger der Gesellschaft auf das Vermögen der Gesellschafter zugreifen können. Jedoch darf nicht leichtfertig oder schrankenlos über die Rechtsform der juristischen Person hinweg gegangen werden.
Ein Durchgriff kommt daher nur in Betracht, wenn ihre Verwendung dem Zweck der Rechtsordnung widerspricht. Dies ist insbesondere bei Vermögens-/bzw. Sphärenvermischung der Fall ("Waschkorbfälle").
Bei einem existenzvernichtenden Eingriff, in dessen Rahmen die Gesellschafter gezielt das Vermögen zu Lasten der Gläubiger vermindern, besteht nur eine Haftung im Innenverhältnis der Gesellschafter gegenüber der GmbH.
Eine Durchgriffshaftung kann folglich in 3 Konstellationen auftreten:
- Gesellschafter vermischen Gesellschaftsvermögen und privates Vermögen
- Existenzvernichtender Eingriff
- Gesellschafter verschleiern Trennung zwischen GmbH und ihnen selbst