a. Wie er­folgt eine ef­fek­tive Ka­pi­tal­er­hö­hung?

bb. Was ist das Be­zugs­recht der Ge­sell­schaf­ter?

Durch eine Ka­pi­tal­er­hö­hung kann die Be­tei­li­gung und da­mit u.a. das Stimm­recht und der An­teil am Ge­winn ei­nes Ge­sell­schaf­ters ver­wäs­sert wer­den. Da der Be­schluss keine Ein­stim­mig­keit, son­dern nur eine 75% Mehr­heit er­for­dert, könn­ten so ins­be­son­dere Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter be­nach­tei­ligt wer­den.

Im Ak­tienrecht ist diese Pro­ble­ma­tik aus­drück­lich ge­re­gelt (§ 186 AktG): Die Ak­tio­näre ha­ben bei der Aus­gabe neuer Ak­tien ein Erst­zu­griffs­recht, das sog. "Be­zugs­recht". Die­ses Recht gilt im GmbH-Recht ana­log. Dort be­ste­hen be­son­dere Treu­bin­dun­gen der Ge­sell­schaf­ter zu­ein­an­der; zu­dem ist die Ge­fah­ren­lage ähn­lich wie in der AG. Wie im Ak­tienrecht kann das Be­zugs­recht da­her ana­log § 186 AktG ge­ne­rell durch die Sat­zung oder im je­wei­li­gen Ein­zel­fall mit der für den Er­hö­hungs­be­schluss er­for­der­li­chen Mehr­heit aus­ge­schlos­sen wer­den.

Die an­ge­strebte Be­schluss­fas­sung hierzu muss in der Ein­la­dung zur Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung an­ge­kün­digt wer­den. Ein Be­zugs­rechtsaus­schluss ge­gen den Wil­len ei­ner Min­der­heit ist nur zu­läs­sig, wenn er im In­ter­esse der Ge­sell­schaft er­for­der­lich ist, also kein mil­de­res Mit­tel in Be­tracht kommt. Ein mit­tel­ba­rer Be­zugs­rechtsaus­schluss, z.B. durch ein un­ver­hält­nis­mä­ßig ho­hes Auf­geld, ist als Um­ge­hung eben­falls un­zu­läs­sig.

Wirk­sa­mer Aus­schluss des Be­zugs­rechts ohne Sat­zungsre­ge­lung

I. Be­schluss (mit für Ka­pi­tal­er­hö­hung er­for­der­li­cher Mehr­heit und vor­he­ri­ger An­kün­di­gung) für kon­krete Ka­pi­tal­er­hö­hung

II. Ein­stim­mig­keit oder Recht­fer­ti­gung

1. im In­ter­esse der Ge­sell­schaft lie­gen­den Zweck

2. Be­zugs­rechtsaus­schluss er­for­der­lich (k­ein mil­de­res gleich ge­eig­ne­tes Mit­tel)

3. In­ter­esse der Ge­sell­schaft über­wiegt In­ter­esse des be­trof­fe­nen Min­der­heits­ge­sell­schaf­ters

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