a. Wie erfolgt eine effektive Kapitalerhöhung?
bb. Was ist das Bezugsrecht der Gesellschafter?
Durch eine Kapitalerhöhung kann die Beteiligung und damit u.a. das Stimmrecht und der Anteil am Gewinn eines Gesellschafters verwässert werden. Da der Beschluss keine Einstimmigkeit, sondern nur eine 75% Mehrheit erfordert, könnten so insbesondere Minderheitsgesellschafter benachteiligt werden.
Im Aktienrecht ist diese Problematik ausdrücklich geregelt (§ 186 AktG): Die Aktionäre haben bei der Ausgabe neuer Aktien ein Erstzugriffsrecht, das sog. "Bezugsrecht". Dieses Recht gilt im GmbH-Recht analog. Dort bestehen besondere Treubindungen der Gesellschafter zueinander; zudem ist die Gefahrenlage ähnlich wie in der AG. Wie im Aktienrecht kann das Bezugsrecht daher analog § 186 AktG generell durch die Satzung oder im jeweiligen Einzelfall mit der für den Erhöhungsbeschluss erforderlichen Mehrheit ausgeschlossen werden.
Die angestrebte Beschlussfassung hierzu muss in der Einladung zur Gesellschafterversammlung angekündigt werden. Ein Bezugsrechtsausschluss gegen den Willen einer Minderheit ist nur zulässig, wenn er im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist, also kein milderes Mittel in Betracht kommt. Ein mittelbarer Bezugsrechtsausschluss, z.B. durch ein unverhältnismäßig hohes Aufgeld, ist als Umgehung ebenfalls unzulässig.
Wirksamer Ausschluss des Bezugsrechts ohne Satzungsregelung
I. Beschluss (mit für Kapitalerhöhung erforderlicher Mehrheit und vorheriger Ankündigung) für konkrete Kapitalerhöhung
II. Einstimmigkeit oder Rechtfertigung
1. im Interesse der Gesellschaft liegenden Zweck
2. Bezugsrechtsausschluss erforderlich (kein milderes gleich geeignetes Mittel)
3. Interesse der Gesellschaft überwiegt Interesse des betroffenen Minderheitsgesellschafters