I. Was ist die Gesellschafterversammlung?
1. Welche Befugnisse und Aufgaben hat die Gesellschafterversammlung?
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der GmbH, welches zwingend vorgesehen ist. Nach dem Grundsatz der Satzungsautonomie gem. § 45 GmbHG entscheiden die Gesellschafter über alle Angelegenheiten, die ihnen der Gesellschaftsvertrag (Satzung) zuweist. Damit weist das GmbH-Recht einen "Gegenpol" zum AG-Recht auf, in dem der Grundsatz der Satzungsstrenge gem. § 23 Abs. 5 AktG gilt.
Bereits das Gesetz listet in § 46 GmbHG zahlreiche Aufgaben der Gesellschafterversammlung auf. Im Gesellschaftsvertrag können insoweit - aufgrund der Satzungsautonomie - Aufgaben geändert oder ergänzt werden.
Aufgrund ihrer "Allkompetenz" kann die Gesellschafterversammlung alle Aufgaben an sich ziehen, soweit Gesetz oder Satzung nicht entgegenstehen. Ein Ausdruck dieser Kompetenz ist ihr umfassendes Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern, § 37 Abs. 1 GmbHG.
Keinesfalls zu ihren Befugnissen gehört jedoch die Vertretung der Gesellschaft nach außen. Geschäfte mit Dritten dürfen nur von den Geschäftsführern vorgenommen werden. Ausnahmen hierzu sind nur die Bestellung und Anstellung, die Abberufung und Kündigung der Geschäftsführer (§ 46 Nr. 5 GmbHG), die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Geschäftsführer (§ 46 Nr. 8 GmbHG) sowie die Führungslosigkeit (§ 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG). Hier wäre eine Vertretung durch die Geschäftsführer selbst sinnlos. Diese Aufgaben lassen sich jedoch an einen Aufsichtsrat delegieren.
Eine zwingende Zuständigkeit besteht insb. bei der Änderung der Satzung (§§ 53 ff. GmbHG), der Beschlussfassung über die Auflösung (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), der Bestellung und Abberufung der Liquidatoren (§§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 66 Abs. 1 GmbHG) und der Einforderung von Nachschüssen (§ 26 GmbHG), d.h. also für Grundlagenentscheidungen.