2. Auf welche Weise verliert man die Gesellschafterstellung?
d. Wann darf man Gesellschafter gegen ihren Willen ausschließen?
Wie bei den Personengesellschaften besteht auch bei personalistisch organisierten GmbHs das Bedürfnis, einen Gesellschafter gegen dessen Willen auszuschließen. Die Rechtsprechung hat daher entsprechend dem Prinzip der Lösbarkeit personengebundener Gesellschaftsverhältnisse (arg. ex § 737 BGB, § 140 HGB, § 314 BGB) für diese Fälle ein Ausschlussrecht entwickelt. Es besteht bei einem in der Person eines Gesellschafters liegenden wichtigen Grund, der die Fortsetzung für die übrigen Gesellschafter unzumutbar macht. Eine Satzungsregelung ist nicht erforderlich, jedoch kann sie das Verfahren und die Gründe regeln. Ein Ausschlussrecht nach freiem Ermessen kann nicht vorgesehen werden.
Merkformel: Eine Ausschließung aus wichtigem Grund ist gerechtfertigt, wenn der Gesellschafter durch seine Person oder durch sein Verhalten die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich macht oder erheblich gefährdet oder sein Verhalten sein Verbleiben in der Gesellschaft untragbar erscheinen lässt.
Erforderlich ist zunächst ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, bei dem der Betroffene vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Die Ausschließung kann sodann nur durch Ausschließungsklage (analog § 61 GmbHG, § 140 HGB) geltend gemacht werden. Der Ausschluss erfolgt dann durch rechtskräftiges Gestaltungsurteil.
Die Ausschließung ist ultima ratio und ist nur dann zulässig, wenn mildere Mittel (insb. Ausschluss von der Geschäftsführung, Entzug von Stimmrechten) nicht ersichtlich sind.
Der Ausschluss führt in aller Regel zu einem Abfindungsanspruch. Der Anteil kann eingezogen oder auf die Gesellschaft, einen Mitgesellschafter oder einen Dritten (d.h. Abtretungspflicht) übertragen werden. Die Abfindung des ausgeschlossenen Gesellschafters erfolgt zum Verkehrswert, falls der Gesellschaftsvertrag keine Abfindungsklausel enthält.