D. Wie ist eine GmbH strukturiert ("Organisationsverfassung")?
III. Welche Aufgaben hat ein Aufsichtsrat/Beirat in der GmbH?
Nach § 52 Abs. 1 GmbHG kann die Gesellschaft einen Aufsichtsrat (oder "Beirat") einrichten, der eine "monitoring"- Rolle übernimmt. Anders als Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung, muss dieses Organ also nicht zwingend eingerichtet werden, sondern nur dann, wenn die Gesellschafter es im Gesellschaftsvertrag vereinbaren.
Auch Zusammensetzung und Funktion des Aufsichtsrates sollten dabei im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Soweit keine Regelungen getroffen werden, greifen über § 52 Abs. 1 GmbHG lückenfüllend die Regelungen des Aktienrechts. Nicht abdingbar ist allein die Inkompatibilität von Aufsichtsratsmandat und Geschäftsführertätigkeit (§ 105 AktG), denn niemand kann sich selbst sinnvoll kontrollieren.
Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Überwachung der Geschäftsführung (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 111 Abs. 1 AktG). Er hat hierzu insbesondere ein umfassendes Informationsrecht (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 111 Abs. 2 AktG), insb. bzgl. des Jahresabschlusses (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 171 AktG).
Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats (§ 111 Abs. 4 S. 2 AktG) können im Einzelfall in Konflikt zu dem weitgehenderen Weisungsrecht der Gesellschafter (§ 37 Abs. 2 GmbHG) stehen. In diesen Fällen ist bei einem freiwilligen Aufsichtsrat grundsätzlich die Weisung der Gesellschafter selbst dann auszuführen, wenn der Aufsichtsrat seine Zustimmung verweigert.
Für schuldhaft verursachte Schäden haften die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft nach § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 116 AktG, § 93 AktG. Sie sind insbesondere zur Verschwiegenheit hinsichtlich vertraulicher Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft verpflichtet.