D. Wie ist eine GmbH struk­tu­riert ("Or­ga­ni­sa­ti­ons­ver­fas­sung")?

III. Wel­che Auf­ga­ben hat ein Auf­sichts­rat/Bei­rat in der GmbH?

Nach § 52 Abs. 1 Gm­bHG kann die Ge­sell­schaft einen Auf­sichts­rat (o­der "Bei­rat") ein­rich­ten, der eine "mo­ni­to­ring"- Rolle über­nimmt. An­ders als Ge­schäfts­füh­rer und Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, muss die­ses Or­gan also nicht zwin­gend ein­ge­rich­tet wer­den, son­dern nur dann, wenn die Ge­sell­schaf­ter es im Ge­sell­schafts­ver­trag ver­ein­ba­ren.

Auch Zu­sam­men­set­zung und Funk­tion des Auf­sichts­ra­tes soll­ten da­bei im Ge­sell­schafts­ver­trag ge­re­gelt wer­den. So­weit keine Re­ge­lun­gen ge­trof­fen wer­den, grei­fen über § 52 Abs. 1 Gm­bHG lücken­fül­lend die Re­ge­lun­gen des Ak­tienrechts. Nicht ab­ding­bar ist al­lein die In­kom­pa­ti­bi­li­tät von Auf­sichts­rats­man­dat und Ge­schäfts­füh­rertä­tig­keit (§ 105 AktG), denn nie­mand kann sich selbst sinn­voll kon­trol­lie­ren.

Auf­gabe des Auf­sichts­ra­tes ist die Über­wa­chung der Ge­schäfts­füh­rung (§ 52 Abs. 1 Gm­bHG i.V.m. § 111 Abs. 1 AktG). Er hat hierzu ins­be­son­dere ein um­fas­sen­des In­for­ma­ti­ons­recht (§ 52 Abs. 1 Gm­bHG i.V.m. § 111 Abs. 2 AktG), insb. bzgl. des Jah­res­ab­schlusses (§ 52 Abs. 1 Gm­bHG i.V.m. § 171 AktG).

Zu­stim­mungs­vor­be­halte des Auf­sichts­rats (§ 111 Abs. 4 S. 2 AktG) kön­nen im Ein­zel­fall in Kon­flikt zu dem weit­ge­hen­de­ren Wei­sungs­recht der Ge­sell­schaf­ter (§ 37 Abs. 2 Gm­bHG) ste­hen. In die­sen Fäl­len ist bei ei­nem frei­wil­li­gen Auf­sichts­rat grund­sätz­lich die Wei­sung der Ge­sell­schaf­ter selbst dann aus­zu­füh­ren, wenn der Auf­sichts­rat seine Zu­stim­mung ver­wei­gert.

Für schuld­haft ver­ur­sachte Schä­den haf­ten die Mit­glie­der des Auf­sichts­rats der Ge­sell­schaft nach § 52 Abs. 1 Gm­bHG i.V.m. § 116 AktG, § 93 AktG. Sie sind ins­be­son­dere zur Ver­schwie­gen­heit hin­sicht­lich ver­trau­li­cher An­ga­ben und Ge­heim­nisse der Ge­sell­schaft ver­pflich­tet.

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